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Adoption eines ausländischen Kindes - Beurkundung im Geburtenregister beantragen
Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig. Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, wenn das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.
Zuständige Stelle
Persönlicher Kontakt
Standesamt - Bürgeramt
Standesamt, Ausweis- und Passwesen, Einwohnermeldewesen, An-/Abmeldungen, Führungszeugnisse, Gestattungen
Bürgeramt - Grundbucheinsichtsstelle
Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Leitung Bürgeramt, Gaststättenerlaubnisse, Sperrzeitverkürzungen, Wahlen
Grundbucheinsichtsstelle, Feuerwehrwesen, Straßenverkehrsbehörde
Leistungsdetails
Voraussetzungen
beabsichtigte Adoption eines ausländischen Kindes
Verfahrensablauf
Sie müssen die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Hier können Sie gleichzeitig den Antrag auf eine neue Geburtsurkunde stellen.
Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.
Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.
Erforderliche Unterlagen
alle Unterlagen, die im Herkunftsland für die Adoption erforderlich waren
Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Kosten
- für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 100,00
- für die Fortschreibung der Personenstandsregister am Standesamt des Wohnsitzes: keine
Rechtsgrundlage
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
- § 27 Personenstandsgesetz (PStG) (Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium und das Justizministerium haben dessen ausführliche Fassung am 04.08.2017 freigegeben.