Dienstleistungen
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Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen
Sie wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Zuständige Stelle
die Gemeindeverwaltung des Tourneeortes (Ortspolizeibehörde)
Persönlicher Kontakt
Bürgeramt - Grundbucheinsichtsstelle
Leitung Bürgeramt, Gaststättenerlaubnisse, Sperrzeitverkürzungen, Wahlen
Grundbucheinsichtsstelle, Feuerwehrwesen, Straßenverkehrsbehörde
Bürgeramt
Ausweis- und Passwesen, Bußgelder, Einwohnermeldewesen, An-/Abmeldungen, Führungszeugnisse, Ordnungswidrigkeiten, Fischereischeine, Gewerbeangelegenheiten, Gestattungen, Wahlen
Standesamt - Bürgeramt
Standesamt, Ausweis- und Passwesen, Einwohnermeldewesen, An-/Abmeldungen, Führungszeugnisse
Bürgeramt
Beglaubigungen, Führerscheinanträge, Fundbüro, Sondernutzungen, Verkehrsrechtliche Anordnungen Raumschaft Haslach
Bürgeramt
Friedhofsverwaltung, Fundbüro, Telefonzentrale
Bürgeramt
Rentensachen, Sozialhilfeanträge, Wohngeldanträge, Schülerbeförderung, Ansprechpartner für kommunale Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie
- pyrotechnische Effekte außerhalb der Räume Ihrer Niederlassung verwenden wollen oder
- keine Niederlassung haben und pyrotechnische Effekte auf Tourneen einsetzen wollen.
Verfahrensablauf
Für die Anzeige bei der zuständigen Stelle müssen Sie das Formular "Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Effekte auf Tourneen" verwenden.
Fristen
mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin
Erforderliche Unterlagen
für Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2:
- gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder
- gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz
Kosten
- nach den sprengstoffrechtlichen Vorschriften: keine
- je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung: gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand
Formulare und Onlinedienste
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.07.2019 freigegeben.