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Immissionsschutz - Sicherstellung der Beachtung relevanter Vorschriften bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht mitteilen
Wenn Sie Betreiber oder eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - Betreiberpflichten wahrnehmende Person sind, müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wie Sie die Beachtung von Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen.
Die zu beachtenden Gesetze, Vorschriften und Anordnungen dienen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg (ImSchZuVO).
Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind in den meisten Fällen die örtlich zuständigen unteren Immissionsschutzbehörden, das heißt
- das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
- die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.
Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):
Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen
- mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
- mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
- mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
- mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für
- Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
- Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
- Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
- Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
- Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Mitteilung bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde vornehmen.
Kontakt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie müssen Betreiber oder eine nach § 52b Absatz 1 Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) die Betreiberpflichten wahrnehmende Person sein.
- Sie müssen eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben.
Verfahrensablauf
- Sie teilen der für Sie zuständigen Behörde mit, wie Sie die Beachtung von Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen zum Umweltschutz beim Betrieb ihrer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Mitteilung.
- Bei eventuellen Nachfragen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
Fristen
Änderungen sind umgehend mitzuteilen.
Erforderliche Unterlagen
Ausgefüllte Anzeige mit Angaben zur Person, die die Betreiberpflichten für die Anlage der Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigte Organmitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern wahrnimmt
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
- § 52b Absatz 2 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Freigabevermerk
18.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg