Baugenehmigung

Antrag auf Baugenehmigung

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig, gemäß der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen und zwar dann, wenn es sich um verfahrensfreie Vorhaben (§50 LBO) oder um Vorhaben des Kenntnisgabeverfahrens (§51 LBO) handelt. Hierbei sind unterschiedliche Verfahren zu beachten. Handelt es sich um ein genehmigungs-pflichtiges Vorhaben, so muss über die jeweilige Gemeinde ein Bauantrag bei der Baurechtsbehörde eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden.

Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung müssen in der Regel folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung"
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Technische Angaben zu Feuerungsanlagen
  • eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis und bautechnischer Nachweis
  • Bestellung des Bauleiters

Der Lageplan, die Bauzeichnungen, Darstellung der Grundstücksentwässerung und die Erklärungen zum Standsicherheitsnachweis bzw. bautechnischer Nachweis sind von den Fachleuten wie Architekten, Vermessungsingenieuren, Baustatikern zu fertigen und zu unterschreiben.

Das Baugenehmigungsverfahren läuft wie folgt ab:​

Der Bauherr reicht den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der jeweiligen Gemeinde in mindestens 3-facher (Haslach) bzw. 4-facher (übrige Gemeinden) Fertigung ein. Diese leitet den Antrag an die Baurechts-behörde weiter. Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt das Baurechtsamt dem Bauherrn mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird dem Bauherrn der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag schriftlich mitgeteilt.

Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) und ggfs. benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn) werden von der jeweiligen Gemeinde über den Eingang des Bauantrages informiert. Gleichzeitig erhalten die Angrenzer die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen die Bauvorlagen einzusehen und Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie hört alle Stellen an, deren Aufgabenbereich berührt wird. Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren zwischen zwei und vier Monaten.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der so genannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat. Feuerungsanlagen dürfen aber erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem formlosen schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auch über das Verwaltungsportal service-bw: