Denkmalschutz

Altstadtsatzung

Die Altstadt von Haslach wurde mit Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15. September 1978 unter Denkmalschutz gestellt. Diese Rechtsverordnung dient der Erhaltung des Erscheinungsbildes, der noch durch ihren mittelalterlichen Grundriss geprägten Altstadt von Haslach in ihren historischen Grenzen. Veränderungen an diesem geschützten Erscheinungsbild der Gesamtanlage bedürfen seit damals der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Das gilt insbesondere für die Errichtung, Veränderungen oder Beseitigung baulicher Anlagen und das Anbringen von Markisen oder Werbeanlagen.

Zum Erhalt der gestalterischen Qualität der Altstadt hat der Gemeinderat am 10. Mai 1977 eine Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt (Altstadtsatzung) erlassen. Diese Satzung enthält unter anderem Vorgaben zur Gestaltung der Hausfassaden und deren farblicher Gestaltung, zu Dächern und Dach-aufbauten, ebenfalls ausdrücklich geregelt ist die Gestaltung von Fenstern, Türen, Schaufenstern, Vordächern und Werbeanlagen jeglicher Art.

Die Altstadtsatzung seit 2009

Insbesondere bei Neubauvorhaben in der geschützten Altstadt gab es in den letzten Jahren immer wieder Diskussionen und Änderungsvorschläge zu einzelnen Bestimmungen der bisherigen Altstadtsatzung. Diese Diskussionen, aber auch die klaren Vorgaben der Denkmalschutzbehörde beim Regierungspräsidium Freiburg
sind in die am 7. August 2009 in Kraft getretene Neufassung der Altstadtsatzung eingeflossen.

Wichtig war dem Haslacher Stadtrat, dass mit der historischen Bausubstanz ganz besonders sorgfältig um-gegangen und deren Erhalt gewährleistet bleibt. So dürfen beispielsweise bei historischen Gebäuden nach wie vor nur grundsätzlich weiße Holzfenster mit konstruktiv ausgebildeten Quersprossen eingebaut werden und die Fenster müssen Holzklappläden haben. Rollläden und Jalousien sind weiterhin unzulässig.

Für Neubauten, bei einem nicht zu vermeidenden Abriss der bisherigen Bausubstanz, sind Ausnahmen für eine moderne Formensprache, die aber das Gesamtbild der Altstadt nicht beeinträchtigen darf, vorgesehen. Die neue Altstadtsatzung ist insgesamt verständlicher formuliert und durch Zeichnungen illustriert.

Die Satzung gilt für alle baulichen Veränderungen in der Altstadt, auch in den Fällen, bei denen keine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung erforderlich ist - also bei reinen Unterhaltungsmaßnahmen,
wie z. B. neuer Fassadenanstrich - ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei der Baurechtsbehörde
der Stadt Haslach als Untere Denkmalschutzbehörde einzuholen. Diese Genehmigung ist gebührenfrei.

Luftbild Haslach

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