Dienstleistungen
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Kindertagespflege – Zuschuss beantragen (einkommensabhängig)
Die Betreuung Ihres Kindes durch eine Tagespflegeperson kann vollständig oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Die Höhe der Kostenübernahme ist abhängig von der persönlichen und finanziellen Situation Ihrer Familie, insbesondere vom Einkommen.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne vorab telefonisch bei der zuständigen Stelle beraten lassen.
Hinweis: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches übernimmt das Jugendamt nicht.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Zuständig ist das örtliche Jugendamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie wohnen mit Ihrem Kind zusammen im Ortenaukreis.
- Ihr Kind wird von einer Kindertagespflegeperson betreut.
- Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
- Die Kindertagespflegeperson besitzt eine gültige Pflegeerlaubnis des Jugendamtes.
Verfahrensablauf
Sie können die Kostenübernahme bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen.
Fristen
Das Jugendamt übernimmt die Kosten nur auf Antrag und frühestens ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag beim Landratsamt Ortenaukreis eingegangen ist, soweit die weiteren Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Eine rückwirkende Kostenübernahme ist i.d.R. nicht möglich.
Erforderliche Unterlagen
Beim Papier-Antrag ergeben sich die erforderlichen Unterlagen aus dem Dokument "Kindertagesbetreuung Merkblatt erforderliche Unterlagen".
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert und ist abhängig vom Einzelfall.
Hinweise
Sie können den Antrag über die auf der rechten Seite hinterlegten Dokumente stellen.
Neben dem „Antrag auf Förderung in Kindertagespflege" sind ggf. weitere Unterlagen erforderlich. Bitte orientieren Sie sich hierbei am Dokument "Kindertagesbetreuung Merkblatt erforderliche Unterlagen" und reichen Sie den Antrag inklusive der weiteren Unterlagen anschließend handschriftlich unterschrieben bei uns ein.
Rechtsgrundlage
- § 22-24 SGB VIII
- 90 SGB VIII
- 82 SGB XII
- 85 SGB XII
Freigabevermerk
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