Öffentliche Bekanntmachung # 3. Änderung der Satzung über die Grenzen für ein Teilgebiet des im Zusammenhang bebauten Ortsteils "Schnellingen" im Bereich Schnellinger Straße

Inhalt ( 4521 )
Der Gemeinderat der Stadt Haslach hat in öffentlicher Sitzung am 21. April 2026 gem. § 34 Abs. Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 GemO die „3. Änderung der Satzung über die Grenzen für ein Teilgebiet des im Zusammenhang bebauten Ortsteils „Schnellingen" im Bereich Schnellinger Straße – Erweiterung um Flst. Nr. 1847 und 1848 (Teil) und Neufassung der schriftlichen Festsetzungen“ bestehend aus Satzung, Begründung, zeichnerischem Teil und Übersichtkarte, jeweils in der Fassung vom 25.03.2026, sowie Umweltbeitrag samt artenschutzfachlicher Relevanzprüfung in der Fassung vom 10.03.2026 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist dem beigefügten zeichnerischen Teil in der Fassung vom 25.03.2026 zu entnehmen. Die Satzung tritt mit öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Schnellingen und grenzt östlich an den Mühlbachweg an. Südwestlich grenzt der Geltungsbereich der „Satzung über die Grenzen für ein Teilgebiet des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Schnellingen" im Bereich Schnellinger Straße unmittelbar an. Im Rahmen der 3. Satzungsänderung wird der Geltungsbereich der Satzung um die Grundstücke Flst. Nrn. 1847 und 1848 (östlicher Teil) erweitert. Zudem werden die bisherigen schriftlichen Festsetzungen für das Gesamtgebiet überarbeitet bzw. gestrichen.
 
Die Satzung kann mit all ihren Bestandteilen bei der Stadt Haslach, Stadtbauamt, Am Marktplatz 1, 77716 Haslach während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Ergänzend hierzu wird die in Kraft getretene Satzung mit all ihren Bestandteilen in das Internet auf die Homepage der Stadt Haslach unter https://www.haslach.de/bebauungsplaene-und-staedtebauliche-satzungen zur Einsichtnahme eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes (https://uvp-verbund.de) zugänglich gemacht.
 
Hinweise:
 
Hinweis über Entschädigungsansprüche nach § 44 Baugesetzbuch (BauGB)
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen im Falle des Eintretens der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Fälligkeit durch schriftliche Beantragung der Leistung beim Entschädigungspflichtigen herbeigeführt werden kann, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn die Fälligkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, herbeigeführt wird, wird hingewiesen.
 
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 215 i.V.m. § 214 Baugesetzbuch (BauGB):
 
Unbeachtlich werden gem. § 215 Abs. 1 BauGB
eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans undnach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
 
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO):
 
Gem. § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
 
Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Haslach, 22. April 2026
 
gez. Armin Hansmann
Bürgermeister