Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Baurechtsbehörde (Verwaltungsgebührensatzung Baurecht)
§ 1Gebührenpflicht Die Stadt Haslach erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Stadt. § 2Gebührenfreiheit (1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 9 Landesgebührengesetz entsprechend. Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht. (2) Soweit die Stadt Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde oder einer unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt, gilt für die persönliche Gebührenfreiheit außerdem § 10 Absatz 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend. (3) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für Verfahren, die von der Stadt ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe. (4) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt. § 3Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtetdem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, der die Gebühren- und Auslagenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 4Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht explizit benannt und für die keine Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) zu erheben. (2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. (3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. (4) Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Bearbeitungszeit, die in Zeiteinheiten (ZE) gemessen wird. Eine ZE beträgt 15 Minuten. Angebrochene ZE sind dabei bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl der ZE abzurunden und angebrochene ZE über der Hälfte (ab 7:31 Min.) auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE aufzurunden. (5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird bei einer Gebühr nach Zeiteinheiten die Gebühr nach der angefallenen Arbeitszeit erhoben. Bei anderen Gebührenarten wird eine Gebühr nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) für die angefallene Arbeitszeit erhoben; die so ermittelte Gebühr darf maximal die Gebührenhöhe des entsprechenden Gebührentatbestandes betragen. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte. (6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt oder zurückgewiesen, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. § 5Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. (2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. § 6Fälligkeit, Zahlung (1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. (2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden. § 7Auslagen (1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. (2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen, (3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. § 8Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. § 9Berechnung der Baukosten Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 4 der Kostengliederung Nr. 300 - 469 (in der jeweils gültigen Fassung) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Wertes etwaiger Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistung). Die Baukosten sind auf volle 1.000 € aufzurunden. Zu den Bau- und Herstellungskosten gehört die auf diese entfallende Umsatzsteuer. Im offensichtlichen Missverhältnis zum Bauvorhaben stehende Baukostenansätze werden durch die untere Baurechtsbehörde nach aktuellem „Baukostenindex Gebäude“ (BKI) überprüft und ggfs. korrigiert. Ist im Zusammenhang mit der baurechtlichen Entscheidung beispielsweise auch eine Entscheidung über wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Belange zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die baurechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. § 10Schlussvorschriften (1) Diese Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft. (2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungskostensatzung der unteren Baurechtsbehörde vom 12. Dezember 2006 (mit allen späteren Änderungen) und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft. Haslach, den 21. April 2026 Armin HansmannBürgermeister Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriftennach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Gebührenverzeichnis(Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung Baurecht vom 21. April 2026) Eine Zeiteinheit (ZE) beträgt 15 Minuten. Angebrochene Zeiteinheiten werden bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, angebrochene Zeiteinheiten über der Hälfte (ab 7:31 Min.) werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Nr.öffentliche LeistungGebühr1Allgemeine öffentliche Leistung der unteren Baurechtsbehörde20,50 €/ZE (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) 2Rechtsbehelfe20,50 €/ZE (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.) -wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat -und bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung) 3Fotokopien und Ausdrucke 3.1Fotokopien / Ausdrucke / Einscannen & Mailen von Bauakten 3.1awenn die Leistung in Eigenleistung erbracht werden kann36,50 €/Fall3.1bwenn die Leistung von einem Dritten erbracht werden muss12,00 €/Fall (z.B. bei Großformaten > A3) zzgl. Kostenersatz des Dritten 3.2Fotokopien aus Plänen / Ausdrucke digitaler Flächendaten 3.2awenn die Leistung in Eigenleistung erbracht werden kann18,00 €/Auszug3.2bwenn die Leistung von einem Dritten erbracht werden muss12,00 €/Fall zzgl. Kostenersatz des Dritten ***Gebühren für sonstige Fotokopien, Ausdrucke und Scans richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Haslach in der jeweils gültigen Fassung.*** 4Baurecht 4.1Kenntnisgabeverfahren 4.1.1Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 5 Nr. 1 LBO)0,9‰, mind.
216,50 €/Fall 4.1.2Untersagung des Baubeginns bzw. Baueinstellung im Kenntnisgabeverfahren(§ 59 Abs. 4 LBO) oder Ablehnung eines Antrages auf Untersagung des Baubeginns21,50 €/ZE4.2Abgeschlossenheitsbescheinigung 4.2.1Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung(§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG)53,00 € - 5.371,00 €4.3Bauvoranfrage 4.3.1Erteilung eines Bauvorbescheides (§ 57 LBO)21,00 €/ZE 4.4vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 4.4.1Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen im
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§52 LBO) oder Bescheinigung Genehmigungsfiktion (§ 58 LBO)6,4‰, mind.
345,00 €/Fall 4.5Baugenehmigungsverfahren 4.5.1Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs. 1 LBO) / Zustimmung nach§ 70 LBO6,4‰, mind.
548,50 €/Fall4.6verfahrensübergreifende Leistungen 4.6.1Befreiungen, Ausnahmen, Erleichterungen, Abweichungennach BauGB, BauNVO, LBO176,00 € - 10.000,00 €4.6.2Zuschlag für nachträgliche Legalisierung eines ungenehmigten Bauvorhabens, wenn deren Antragstellung erst aufgrund einer behördlichen Aufforderung erfolgte2-fache derursprünglichen Gebühr4.6.3Sanierungsrechtliche Genehmigung (§§ 144, 145 BauGB)116,00 €/Fall4.6.4Baukontrolle / Bauüberwachung / Abnahme24,00 €/ZE4.6.5Abnahme fliegender Bauten (§ 69 Abs. 6 LBO)24,00 €/ZE4.6.6Verlängerung der Geltungsdauer von Entscheidungen¼ der jeweiligen Gebühr, mind. 176,50 €4.6.7Wiedererteilung von Genehmigungen½ der jeweiligen Gebühr, mind. 353,50 €4.6.8Brandschutz25,00 €/ZE unter anderem: -Abnahme von brandschutztechnischen Maßnahmen -Brandverhütungsschau inkl. Nachschau -Allgemeine Brandschutzberatung 4.6.9Beratung von Bauherren, Planverfassern oder Nachbarn22,00 €/ZE4.6.10Bearbeitung Baulasten154,00 €/Baulast4.6.11Rücknahme, Zurückweisung, Ablehnung
eines Antrages nach § 49 LBO ff.1/10 - volle Geb.4.6.12Änderungsgenehmigung1/10 - volle Geb.4.6.13Bauordnungsrechtliche Maßnahmen(Anordnung und Entscheidungen; u.a. Einstellung, Nutzungsuntersagung,Abbruchanordnung)20,50 €/ZE4.6.14Zusätzliche Entscheidungen im Baugenehmigungsverfahren(z. B. im Bereich Wasserrecht, Naturschutzrecht)18,00 €/ZE 5Denkmalschutz 5.1Beratungen zu denkmalschutzrechtlichen Angelegenheitengebührenfrei5.2sonstige öffentliche Leistung im Bereich Denkmalschutz23,00 €/ZE unter anderem: -Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben -Denkmalschutzrechtliche Genehmigung -Untersagungs- u. Erhaltungsverfügungen -Anordnung im Rahmen des Denkmalschutzrechts -Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b EstG zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Herstellungs- und Anschaffungskosten sowie Absetzung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern