Rechtsverordnung der Stadt Haslach im Kinzigtal zur Festsetzung der allgemeinen Sperrzeit für Gaststättenbetriebe und Außenbewirtungen

Aufgrund § 8 Abs. 3 Landesgaststättengesetz (LGastG) vom 18.11.2025 – in Kraft seit 01.01.2026 – hat der Gemeinderat am 24.03.2026 folgende Rechtsverordnung
beschlossen:

§ 1
Abweichend von § 8 Abs. 1 LGastG wird der Beginn der allgemeinen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, für Straußwirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in der Stadt Haslach im Kinzigtal einschließlich der Ortsteile Bollenbach und Schnellingen an allen Tagen auf 3:00 Uhr festgesetzt.
§ 2
§ 8 Abs. 2 LGastG bleibt hiervon unberührt.
§ 3
Der Beginn der Sperrzeit für Garten- und Straßenwirtschaften im öffentlichen Verkehrsraum und auf privaten Flächen im gesamten Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile wird wie folgt festgesetzt:
a)
vom 01.03. bis 31.10. eines jeden Jahres
an allen Tagen: 23:00 Uhr
b)
vom 01.11. bis 28.02. eines jeden Jahres
an allen Tagen: 22:00 Uhr
Festzelte und sonstige vorübergehend aufgestellt Bauten (Bewirtungsstände) sind den Garten- und Straßenwirtschaften gleich zu setzen.
§ 4
Von den in § 1 und 3 benannten Sperrzeitregelungen kann gemäß § 8 Abs. 4 LGastG im Einzelfall abgewichen werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung vom 15.12.2009 außer Kraft.
Haslach im Kinzigtal, 24.03.2026
Armin Hansmann
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.