Wichtiger Hinweis zur Änderung des Gaststättengesetzes ab Januar 2026
Mit Wirkung zum 01.01.2026 ist das neue Gaststättengesetz (GastG) in Kraft getreten.
Für den Betrieb einer Gaststätte oder bei Betreiberwechsel ist das Gewerbe künftig bei der jeweiligen Gemeinde des Betriebssitzes in Form einer Gewerbeanmeldung mindestens 6 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Es wird künftig nicht mehr zwischen Gaststättenbetrieben mit oder ohne Alkoholausschank unterschieden. Wer Getränke oder zubereitete Speisen gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist, führt künftig einen Gaststättenbetrieb im Sinne des Gaststättengesetzes.
Mit der Gewerbeanzeige ist gleichzeitig der Unterrichtungsnachweis der IHK oder der Nachweis eines vergleichbaren Berufsabschlusses mit Schulung vorzulegen, andernfalls darf die Gaststätte nicht betrieben werden.
Das bisher vorgeschriebene Gaststättenkonzessionsverfahren entfällt, alle bestehenden Gaststättenerlaubnisse behalten dennoch ihre Gültigkeit. Auch bisher bereits bestehende erlaubnisfreie Gaststättenbetriebe müssen nichts unternehmen.
Für eine geplante vorübergehende Bewirtung während einer Veranstaltung muss
künftig Folgendes beachtet werden:
Bei Vereinen muss die Veranstaltung nur dann bei der Gemeinde angezeigt werden, wenn Alkohol ausgeschenkt wirdAlle anderen Veranstalter müssen jede Veranstaltung, bei der Speisen und/oder Getränken angeboten werden (unabhängig vom Alkoholausschank), bei der Gemeinde anzeigen.
Entsprechende Anzeigenvordrucke erhalten Sie auf dem Bürgeramt.
Wir bitten um Beachtung!
Stadtverwaltung Haslach
Bürgeramt







