Verunreinigungen durch Hunde
Aus aktuellem Anlass wird auf § 14 der polizeilichen Umweltschutz-Verordnung der
Stadt Haslach im Kinzigtal hingewiesen.
Nach dieser Verordnung hat der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen,
dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet.
Dies gilt auch für landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Hierfür hält die Stadt kostenlos Abfallbeutel bereit, die unter anderem auch bei der Stadtverwaltung - Bürgeramt – Am Marktplatz 1, erhältlich sind oder über die aufgestellten Dog-Stationen gezogen werden können.
Aus gegebenem Anlass wird hierbei auch insbesondere auf die Julius-Allgeyer-Str. hingewiesen.
Weiter möchten wir noch auf den § 13 dieser Polizeiverordnung hinweisen, wonach auf öffentlichen Straßen und Gehwegen im Bereich der bebauten Ortsteile Hunde an der Leine zu führen sind. In Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, Hunde frei laufen zu lassen oder auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen.
Wer sich nicht an diese Verordnung hält, handelt ordnungswidrig.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
Stadtverwaltung Haslach
Bürgeramt







