Kenntnisgabeverfahren

Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren

Für die Errichtung von Bauvorhaben mit bestimmten Voraussetzungen (siehe unten), die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit bestimmten Festsetzungen liegen, kann anstelle des Baugenehmigungsverfahrens nur ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden. Sie haben bei diesen Vorhaben als Bauherr ein Wahlrecht zwischen Kenntnisgabeverfahren und Genehmigungsverfahren.

Im Wesentlichen unterscheidet sich das Kenntnisgabeverfahren vom Genehmigungsverfahren dadurch, dass ein förmlicher behördlicher Bescheid entfällt, das Verfahren beschleunigt wird und durch eine geringere Genehmigungsgebühr Kosten erspart werden.

Auch für die Änderung und Nutzungsänderung kenntnisgabepflichtiger Anlagen kann ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, sofern es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt. Das Kenntnisgabeverfahren ist außerdem beim Abbruch aller Anlagen möglich, sofern für den Abbruch nicht schon die Verfahrensfreiheit gegeben ist.

Beim Kenntnisgabeverfahren reicht der Bauherr die Bauvorlagen bei der jeweiligen Gemeinde in 2-facher Fertigung ein. Diese prüft dann innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind, ob auf dem Grundstück Baulasten liegen, ob das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes liegt und ob die Grundstückserschließung gewährleistet ist.

Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) und gegebenenfalls benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn) werden von der Kenntnisgabe benachrichtigt. Sie erhalten die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen die eingereichten Bauvorlagen einzusehen und Einwendungen vorzubringen. Wenn alle Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, kann mit dem Bauvorhaben zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen begonnen werden. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung der Angrenzer, kann mit dem Bauvorhaben einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen begonnen werden. Bringt jedoch ein Angrenzer Bedenken vor, werden die Bedenken von der Baurechtsbehörde überprüft und die Angrenzer über das Ergebnis unterrichtet.

Unter folgenden Voraussetzungen kann das Kenntisgabeverfahren durchgeführt werden:​

Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der mindestens Festsetzungen über die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, und es muss sich um die Errichtung eines der folgenden Bauvorhaben handeln:

  • Wohngebäude
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
  • Nebengebäude und Nebenanlagen zu den vorstehend genannten Bauvorhaben

Im Kenntnisgabeverfahren sind in der Regel folgende Unterlagen einzureichen:

  • Vordruck zum Kenntnisgabeverfahren
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung