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Änderung des Entwicklungsziels einer Ökokonto-Maßnahme beantragen

    Ökokonto-Maßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft. Sie werden schon umgesetzt, ohne dass sie sofort mit einem Bauvorhaben oder Eingriff in die Natur verbunden sein müssen. Solche Maßnahmen können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, anderen privaten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder Kommunen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden in einem speziellen Verzeichnis gespeichert. Später können sie als Ausgleich für eigene Eingriffe in die Natur genutzt oder an andere verkauft werden.

    Unter bestimmten Bedingungen kann man bei der Naturschutzbehörde, die die Ökokonto-Maßnahme genehmigt hat, beantragen, dass das Entwicklungsziel der Ökokonto-Maßnahme geändert wird.

    Zuständige Stelle

    Zuständige Stelle für die Prüfung des Antrags und die Erteilung der Zustimmung ist die untere Naturschutzbehörde.

    Untere Verwaltungsbehörde ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    Landratsamt Ortenaukreis

    Hausanschrift

    Badstraße 20
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-0
    Fax (07 81) 8 05-12 11
    E-Mail landratsamt@ortenaukreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die erforderlichen Unterlagen unter Verwendung der vorgeschriebenen elektronischen Vordrucke eingereicht worden sind.

    Verfahrensablauf

    Als Maßnahmenträger von Ökokonto-Maßnahmen können Sie sich über den Zugang für Maßnahmenträger für die Online-Anwendung „Kompensationsverzeichnis Baden-Württemberg“ (KompVz BW) registrieren und erhalten daraufhin einen persönlichen Zugang.

    • Über diesen Zugang kann die Änderung des Entwicklungsziels einer Ökokonto-Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
    • Sie finden die Internetanwendung hier: KompVz BW.
    • Die Online-Anwendung „Kompensationsverzeichnis Baden-Württemberg“ ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.

    Den Antrag zur Änderung des Entwicklungsziels können Sie als Maßnahmenträger dann über die Online-Anwendung mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde übermitteln. Der Antrag auf Zustimmung zur Änderung des Entwicklungsziels erhält durch das Übermitteln des Antrags den Status "beantragt" und wird der unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung angezeigt. In diesem Status können die Daten nicht mehr verändert werden.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten:

    1. auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen auch zum Ausgangswert in Ökopunkten, durch eine fachkundige Person,

    2. auf die Wirkungsbereiche bezogene Beschreibungen der vorgesehenen Maßnahmen und ihre Bewertung in Ökopunkten durch eine fachkundige Person,

    3. die erforderlichen Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel wasserrechtliche Gestattung),

    4. Angaben zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel.

    Die Angaben sind im verpflichtend zu verwendenden elektronischen Vordruck zu machen, die nach Nummer 3 vorzulegenden Dokumente sind dem Antrag gesondert beizufügen.

    Kosten

    abhängig vom Antrag

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Antrag

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Vertiefende Informationen finden Sie auf der Seite "Ökokonto" des Ministeriums für Umwelt, Klime und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

    Rechtsgrundlage

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):

    • § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    • § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

    Naturschutzgesetz (NatSchG):

    • § 15 Rechtsfolgen des Eingriffs (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 15 BNatSchG)
    • § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 16 BNatSchG)

    Ökokonto-Verordnung (ÖKVO):

    • § 3 Antragsverfahren
    • § 6 Rechte und Pflichten des Maßnahmenträgers

    Freigabevermerk

    27.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    E-Mail stadt@haslach.de
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    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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