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Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche gewährte Geldzulage zur Förderung von Anlagen zur Vermögensbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie ist eine staatliche Prämie für vermögenswirksame Leistungen.

    Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldleistungen, die Ihre Arbeitgeber zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für Sie anlegt.

    Voraussetzung für die staatliche Zulage ist, dass Ihr Arbeitgeber - und nicht Sie selbst - die vermögenswirksamen Leistungen auf ein von Ihnen eingerichtetes Anlagekonto einzahlt.

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt beim

    • Bausparen: 9 % der jährlichen VL (höchstens 43,00 EUR )
    • Beteiligungssparen: 20 % der jährlichen VL (höchstens 80,00 EUR )

    Beim Abschluss von zwei förderungsfähigen Verträgen (zum Beispiel ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparplan) werden die Zulagen nebeneinander gewährt.

    Hinweis:

    Sie können die Arbeitnehmer-Sparzulage auch dann beanspruchen, wenn Ihr Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen bezahlt. Bitten Sie in diesem Fall Ihren Arbeitgeber, die Einzahlung auf Ihr Anlagekonto von Ihrem Gehalt abzuziehen.

    Zuständige Stelle

    Das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

    Finanzamt Offenburg

    Hausanschrift

    Zeller Straße 1-3
    77654 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +07 81 12 02 60 ()
    Fax (07 81) 1 20 26-19 99
    De-Mail poststelle-14@finanzamt.bwl.De-Mail.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Die vermögenswirksamen Leistungen müssen in förderfähige Anlageformen fließen. Förderfähig sind:
      • Bausparen (zum Beispiel Bausparvertrag, Entschuldung von Wohneigentum, Darlehenstilgung bei selbst genutzten Immobilien)
      • Beteiligungssparen (zum Beispiel Erwerb von Aktien, Anteilscheinen an Aktienfonds oder bestimmten Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers)
    • Ihr zu versteuerndes Einkommen im Sparjahr darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
      • Einzelpersonen:
        • bei Bausparen: 40.000 EUR (bis 31.12.2023 17.900 EUR )
        • bei Beteiligungssparen: 40.000 EUR (bis 31.12.2023 20.000 EUR )
      • Zusammenveranlagung von Eheleuten/Lebenspartnern:
        • bei Bausparen: 80.000 EUR (bis 31.12.2023 35.800 EUR )
        • bei Beteiligungssparen: 80.000 EUR (bis 31.12.2023 40.000 EUR )

    Sind beide Eheleute bzw. Lebenspartner als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.

    Den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage müssen Sie spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt haben.

    Hinweis:

    Überschreitet Ihr zu versteuerndes Einkommen die genannten Grenzen, liegt aber innerhalb der Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie? Dann können Sie die auf einen Bausparvertrag eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend machen.

    Verfahrensablauf

    Am einfachsten Beantragen Sie die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage mit Ihrer Einkommensteuererklärung.

    Sie müssen Ihrer Einkommensteuererklärung keine Bescheinigung beifügen. Ihr Anbieter übermittelt die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) elektronisch an Ihr Finanzamt, sofern Sie der Datenübermittlung zugestimmt haben.

    Fristen

    spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr

    Erforderliche Unterlagen

    Seit dem Sparjahr 2017 werden von Ihrem Anlageinstitut alle notwendigen Daten (elektronische Vermögensbescheinigung) elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Voraussetzung ist, dass Sie gegenüber Ihrem Anlageninstitut der Datenübermittlung zugestimmt haben.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG):

    • § 13 Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage

    Freigabevermerk

    11.02.2025Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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