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Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige - Mobiler-ICT-Karte beantragen

    Mit der Mobiler-ICT-Karte ist es möglich, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die schon Inhaberin oder Inhaber einer ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedsstaates sind, auch langfristig nach Deutschland zu transferieren, innerhalb ihres Unternehmens oder ihrer Unternehmensgruppe.

    Drittstaatsangehörige sind Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige - Mobiler-ICT-Karte beantragen
    • Antrag Aufenthaltserlaubnis
    • Arbeitgeberbescheinigung
    • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
    • Hinweise zum Datenschutz - Ausländerbehörde
    • Liste Integrationskursträger
    • Vollmacht zur Aushändigung eines elektronsichen Aufenthaltstitels
    • Wohnraumbestätigung

    Zuständige Stelle

    Sie können den Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte bei der Ausländerbehörde stellen. Alternativ kann der Antrag auch über den BSCW-Server an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gesendet werden. Über den Antrag entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

    Stellen Sie den Antrag beim BAMF, so leitet es Ihren Antrag an die zuständige Ausländerbehörde weiter.

    Ausländer, Staatsangehörigkeit, Standesamtsaufsicht [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20a
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-90 17
    Fax (07 81) 8 05-90 07

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen Aufenthaltstitel im Sinne der ICT-Richtlinie.
    • Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig.
    • Der unternehmensinterne Transfer dauert länger als 90 Tage.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat nach § 39 AufenthG zugestimmt
    • Sie können einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen.

    Verfahrensablauf

    Drittstaatsangehörige, die schon einen Aufenthaltstitel nach der ICT-Richtlinie für einen EU-Mitgliedsstaat besitzen und einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) in Deutschland planen, können dafür schriftlich einen separaten Aufenthaltstitel, die Mobiler-ICT-Karte, beantragen.

    Achtung: Ihr Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte wird abgelehnt, wenn Sie ihn zeitgleich mit einer Mitteilung über die kurzfristige Mobilität nach § 19a AufenthG stellen.

    Fristen

    Der Antrag auf eine Mobiler-ICT-Karte kann

    • mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland gestellt werden. In diesem Fall gelten der Aufenthalt und die Beschäftigung in Deutschland bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen als erlaubt. Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedsstaates weiterhin gültig ist.
    • nach der Einreise nach Deutschland gestellt werden, wenn vor der Einreise schon eine Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität beim Bundesamt eingegangen ist. In diesem Fall muss aber die Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Ablauf des Aufenthaltes im Rahmen der kurzfristigen Mobilität gestellt werden. Zudem darf der Antrag nicht zeitgleich mit einer Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität gestellt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    gültiger Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Abordnungsschreiben

    Kosten

    • für die Erteilung einer ICT-Karte: 100 EUR
    • für die Verlängerung einer ICT-Karte für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: 96 EUR
    • für die Verlängerung einer ICT-Karte für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: 93 EUR

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Unternehmensinterner Personaltransfer auf Seiten des BAMF

    Rechtsgrundlage

    • § 19a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)
    • § 19b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Mobiler-ICT-Karte)
    • § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung zur Beschäftigung)
    • ICT-Richtlinie
    • § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte)

    Freigabevermerk

    11.08.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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