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Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage beantragen

    Sie möchten die Nutzung einer baulichen Anlage ändern lassen? Dafür kommen ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Betracht.

    Es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Dies ist der Fall, wenn

    • für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder
    • durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum im Innenbereich geschaffen wird.

    Beispiele für Nutzungsänderungen:

    • Sie wandeln einen bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzten Raum in einen Wohnraum um.
    • Ein bisheriger Wohnraum wird in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt.

    Bloße Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

    Zuständige Stelle

    in der Regel die örtlich zuständige untere Baurechtsbehörde

    Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Baurecht & Denkmalschutz [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-12 29
    Fax (07 81) 8 05-96 33

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor allem, wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Beispiele sind:

    • erforderliche Rettungswege sind vorhanden,
    • die Aufenthaltsraumhöhe ist gewahrt,
    • zusätzliche Stellplätze sind erforderlich und gegebenenfalls vorhanden.

    Hinweis: Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei der zuständigen Stelle erkundigen, ob

    • es sich bei der von Ihnen geplanten Nutzungsänderung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt,
    • ob die Voraussetzungen für ein Kenntnisgabeverfahren gegeben sind oder
    • ob Sie ein vereinfachtes beziehungsweise umfassendes Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen.

    Sie als Bauherrin oder Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden.

    Sie haben die Möglichkeit, sich mithilfe eines Antrags auf Bauvorbescheid von der Baurechtsbehörde bestätigen zu lassen, dass es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, beziehungsweise dass das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist. Dazu müssen Sie aber prüfungsfähige Unterlagen vorlegen. Die Bestätigung müssen Sie bezahlen.

    Achtung: Eine Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass für Bauvorhaben, die zwar nach § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei sind, die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens erforderlich ist.

    Ergänzung für Landratsamt Ortenaukreis

    Bitte beantragen Sie die Nutzungsänderung der baulichen Anlage als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren im Virtuellen Bauamt Baden Württemberg (ViBa-BW). Siehe "Online Antrag"

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind alle Bauvorlagen einzureichen, die erforderlich sind, um die durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zu beurteilen. Im Zweifel sollte vorab mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden, welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden.

    Kosten

    Gemäß der Gebührensatzung Ihrer Kommune oder Ihres Landkreises

    Hinweise

    Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.

    Vertiefende Informationen

    • BAUTHELÄND - Wissensplattform zum Bauen in Baden-Württemberg

    Rechtsgrundlage

    Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO):

    • § 2 Begriffe
    • § 50 Verfahrensfreie Vorhaben

    Freigabevermerk

    30.01.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Landratsamt Ortenaukreis

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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