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Beförderungskosten beim Einsatz des privaten Kraftfahrzeuges zur Schülerbeförderung beantragen

    Für Wohnbereiche, in denen keine oder keine zumutbaren Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Schülerbussen vorhanden sind, kann für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden. Je Kilometer notwendiger Fahrstrecke werden bei Personenkraftwagen 0,30 EUR, bei Krafträdern 0,20 EUR erstattet.

    Es wird grundsätzlich nur eine Hin- und eine Rückfahrt je Schultag genehmigt.

    Onlineantrag und Formulare

    • Abrechnung Einsatz privater Kraftfahrzeuge
    • Antrag auf Genehemigung des Einsatzes privater Kraftfahrzeuge

    Zuständige Stelle

    • für Schüler kreiseigener Schulen: das Landratsamt
    • für alle anderen Schüler: der jeweilige Schulträger (die Stadt-/Gemeindeverwaltung bzw. der Träger der Privatschule)
    Schülerbeförderung [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-13 72
    Fax (07 81) 8 05-11 21
    E-Mail personenbefoerderung@ortenaukreis.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Zur Abrechnung von Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen benötigen Sie eine Genehmigung des Schulträgers.
    • Den Schulträgern werden die entstandenen Kosten nur erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat.
    • Ob vorhandene öffentliche Verkehrsmittel oder Schülerbusse zumutbar sind, bestimmt sich nach den entstehenden Wartezeiten vor Beginn oder nach Ende des Unterrichts sowie nach Umstiegs- und Gehzeiten.
    • Die Fahrtkosten müssen ausschließlich durch die Beförderung der Schüler entstehen. Wenn Sie die Schüler auf Ihrem Weg zum Arbeitsplatz mitnehmen, ist kein Kostenersatz möglich.

    Verfahrensablauf

    Beim Einsatz privater Kraftfahrzeuge sind ein Genehmigungsverfahren und ein Abrechnungsverfahren erforderlich.

    Genehmigungsverfahren

    Für die Beförderung aller Kinder Ihrer Familie müssen Sie einen gemeinsamen Genehmigungsantrag stellen, auch wenn die Kinder verschiedene Schulen besuchen. Folgende Alternativen sind denkbar:

    • Mindestens ein Kind der Familie besucht eine Schule am Wohnort, für die die
      Wohngemeinde auch gleichzeitig Schulträger ist:

      Sie müssen den Antrag für alle beförderten Schüler der Familie und auch für evtl.
      mitbeförderte Nachbarskinder (Fahrgemeinschaft) über das Bürgermeisteramt/die
      Stadtverwaltung Ihrer Wohngemeinde stellen.

    • Alle Kinder der Familie besuchen eine Schule außerhalb des Wohnortes oder
      staatliche, private bzw. kreiseigene Schulen am Wohnort, für die die Wohngemeinde
      nicht Schulträger ist:

    Sie müssen den Antrag für alle beförderten Schüler der Familie (und ggf. mitbeförderte
    Nachbarskinder) über den Schulträger bzw. das Schulsekretariat des jüngsten
    Kindes einreichen.

    Die Wohngemeinde, der Schulträger bzw. das Schulsekretariat reicht den Antrag auf Zusage der Kostenerstattung anschließend beim Landratsamt ein. Das Landratsamt prüft den Antrag und teilt dem Schulträger die Entscheidung schriftlich mit. Der Schulträger benachrichtigt die Eltern über die Entscheidung. Die Schüler der kreiseigenen Schulen erhalten die Genehmigung direkt vom Landratsamt.

    Die Genehmigung gilt längstens für ein Schuljahr und muss für jedes Schuljahr wieder neu beantragt werden.

    Fristen für die Genehmigung

    Schüler oder Erziehungsberechtigte müssen innerhalb von zwei Wochen nach Schuljahresbeginn bzw. Beförderungsbeginn die Genehmigung beim Schulträger beantragen. Die Schulträger müssen dann ihrerseits innerhalb von zwei Monaten nach Schuljahres- bzw. Beförderungsbeginn die Zusage zur Kostenerstattung beim Landratsamt beantragen.

    Abrechnungsverfahren

    Sie müssen die Abrechnung der durchgeführten Fahrten beim Schulträger oder beim Bürgermeisteramt, bei dem Sie den Genehmigungsantrag eingereicht haben, geltend machen.

    Ansprechpartner für Fragen zum Verfahren und zur Kostenerstattung ist der jeweilige Schulträger. Auskünfte erteilen auch die Schulen und das Landratsamt.

    Fristen für die Abrechnung

    Abrechnungen können Sie nur bis spätestens 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Bürgermeisteramt bzw. Schulträger beantragen. Den Schulträgern werden die entstandenen Kosten nur erstattet, wenn diese die Abrechnungen bis spätestens 15. Dezember des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Landratsamt einreichen.

    Fristen

    siehe Verfahrensablauf

    Erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag auf Genehmigung
    • Stundenpläne aller beförderten Schüler (nur auf Anforderung)
    • Zur Abrechnung:
      • Vorhandene Fahrkarten im Original
      • Für Schüler kreiseigener Schulen: Abrechnungsformular

    Für die Schüler der kreiseigenen Schulen, insbesondere der beruflichen Schulen, stehen die benötigten Formulare im Internet zur Verfügung. Schüler der übrigen Schulen wenden sich bitte an ihren Schulträger.

    Kosten

    -

    Hinweise

    -

    Rechtsgrundlage

    • § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
    • Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten
    • Ergänzende Richtlinien für das Abrechnungs- und Erstattungsverfahren

    Freigabevermerk

    -

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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