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Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz / Gesundheitszeugnis / Hygieneschulung

    Wohnen Sie im Ortenaukreis und haben eine Arbeitsstelle in der Gastronomie oder im
    Lebensmittelbereich? Dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes Offenburg, dass Sie an einer Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilgenommen haben.
    Das Infektionsschutzgesetz ist die rechtliche Grundlage, um übertragbare Erkrankungen beim Menschen vorzubeugen, frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung zu verhindern.

    Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieser Übertragungswege minimiert werden.

    Informationen zur Belehrung finden Sie hier.

    Gruppen / Firmen / Schulen
    Derzeit bieten wir noch keine Vorort-Termine an. Sobald dies wieder möglich ist, informieren wir Sie an dieser Stelle.

    Achtung! Wichtige Informationen zur Belehrung
    Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit, darf diese Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein.

    Unsere ausländischen Mitbürger müssen, sofern sie nicht über ausreichende Deutsch-Kenntnisse verfügen, immer einen Dolmetscher mitbringen. Ist kein Dolmetscher anwesend, kann die Bescheinigung nicht ausgestellt werden!

    Bei unter 16-Jährigen ist die Begleitung einer/s Erziehungsberechtigten erforderlich.
    Für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr benötigen wir eine schriftliche Erklärung des Erziehungsberechtigten. Diese Bescheinigung finden Sie unter Dokumente.

    Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse (nach dem Bundesseuchengesetz). Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

    Vereinfachte Belehrung
    Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen reicht es, wenn sie das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen lesen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Erklärung des Erziehungsberechtigten nach § 43 Infektionsschutzgesetz
    • Häufig gestellte Fragen zur Belehrung FAQs
    • Informationen zur Erstbelehrung gem. §43 IfSG
    • Kostenübernahme-Zusage Erstbelehrung nach §43 IfSG
    • Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten

    Zuständige Stelle

    Das Gesundheitsamt des jeweiligen Stadt- oder Landkreises, hier das Gesundheitsamt des Ortenaukreises.

    Umwelt- und Infektionshygiene [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Leutkirchstraße 34b
    77723 Gengenbach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (Sekretariat) (07 81) 8 05-64 43
    E-Mail infektionsschutz@ortenaukreis.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie kommen bei Ihrer Arbeit beispielsweise mit folgenden Lebensmitteln in Berührung :
      • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
      • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
      • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
      • Eiprodukte
      • Säuglings- und Kleinkindernahrung
      • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
      • Backwaren
      • Feinkost-, Rohkost,- und Kartoffelsalate
      • Sprossen und Keimlinge
        In Berührung kommen bedeutet direkter Kontakt mit der Hand oder Kontakt über Gegenstände wie z.B. Geschirr oder Besteck.
    • oder Sie sind in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig.

    Verfahrensablauf

    Ab Juli 2023 bieten wir an jedem 1. Mittwoch im Monat um 9.30 Uhr eine Erstbelehrung im Gesundheitsamt in Gengenbach an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist eine vorherige telefonische Anmeldung unbedingt erforderlich. Terminvereinbarung bitte unter 0781/805-9715.

    Zusätzlich haben Sie auch die Möglichkeit im Rahmen einer Online-Belehrungen die notwendigen Kenntnisse zu erwerben und die entsprechende Bescheinigung zu erhalten. Sie können sich für die Termine online anmelden.

    Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.

    Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

    Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.

    Fristen

    Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt.

    Das Zertifikat verliert seine Gültigkeit, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter Belehrung eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen.

    Erforderliche Unterlagen

    • gültiger Ausweis mit BIld, z.B. Reisepass oder Personalausweis
    • Möglichkeit der Online-Bezahlung
    • Online – Anmeldebestätigung
    • ggf. Erklärung des Erziehungsberechtigten bei Jugendlichen über 16 Jahren

    Kosten

    Für die Durchführung der Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 38,00 EUR erhoben. Die Gebühr ist im Online-Verfahren zu entrichten.

    Hinweise

    Keine Hinweise.

    Vertiefende Informationen

    • Formularvorlagen des Robert-Koch-Instituts in mehreren Sprachen

    Rechtsgrundlage

    § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes)

    Freigabevermerk

    Kein.

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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