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Berufskraftfahrer-Qualifikation - Zertifizierung als anerkannte Ausbildungsstätte beantragen

    Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraft- oder Personenverkehr, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen fahren, sind zur Grundqualifikation und zur Weiterbildung verpflichtet.

    Als Träger einer Ausbildungsstätte können Sie Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten. Dafür muss Ihr Betrieb eine nach Landesrecht anerkannte Ausbildungsstätte sein.

    Für den Status einer behördlichen anerkannten Ausbildungsstätte ist ein Antrag auf Anerkennung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen; wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine behördliche Anerkennung.

    Achtung: Wenn Sie landes- oder bundesweit Schulungen anbieten wollen, ist es erforderlich, für jeden Veranstaltungsort einzeln eine Anerkennung zu beantragen. Dies gilt sowohl für behördlich als auch für gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten. Dafür müssen Sie sich an die jeweilige Anerkennungsbehörde des am Veranstaltungsort zuständigen Stadt- oder Landkreises wenden.

    Zuständige Stelle

    • wenn Ihr Veranstaltungsort in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
    • wenn Ihr Veranstaltungsort in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
    Kfz-Bürgerbüro / Führerschein [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-94 95
    Telefon (07 81) 8 05-94 96
    Fax (07 81) 8 05-11 53
    E-Mail fuehrerscheinstelle@ortenaukreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • fachliche Eignung des Trägers
    • Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifiziertem Ausbildungspersonal
      Normalerweise soll ein Ausbilder oder eine Ausbilderin nicht mehr als 36 Personen unterrichten.
    • Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung
    • Gewährleistung einer fortlaufenden Fortbildung des Lehrpersonals
    • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Trägers.

    Verfahrensablauf

    Um als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der am Veranstaltungsort zuständigen Stelle einreichen. Der Antrag muss unter anderem die Angaben enthalten, welche Kurse Sie für welche Zielgruppe anbieten wollen.

    Wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen, haben Sie die folgenden Möglichkeiten:

    • Sie können sowohl Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation als auch zur Weiterbildung für beide Bereiche - Lkw und Bus - anbieten.
    • Sie können sich auf Schulungen für Inhaber und Inhaberinnen der Fahrerlaubnisklassen CE (Lkw) oder DE (Bus) spezialisieren.
    • Sie können nur Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation oder nur zur Weiterbildung anbieten.

    In jedem Fall müssen Sie nachweisen, dass Sie die notwendigen Inhalte im Rahmen der Schulungen vermitteln können.

    Fristen

    Keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Schulungskonzept einschließlich des Lehrplans und der Unterlagen für das Ausbildungspersonal
    • alle für die Ausbildung genutzten Unterrichtsmaterialien
    • Qualifikationsnachweise des Ausbildungspersonals (z.B. Kopie des Fahrlehrerscheins)
    • Auflistung aller Schulungsräume mit Angabe der Adressen, Größe (Plan mit Angabe der Quadratmeter erforderlich) und einer Kurzbeschreibung
    • eine Auflistung darüber,
      • wie oft die Kurse stattfinden,
      • wie viele Personen daran teilnehmen und
      • wie viel Ausbildungspersonal dafür eingesetzt werden soll
    • Nachweis, welche Fahrzeuge für die praktische Ausbildung genutzt werden sollen

    Kosten

    ca. EUR 51,10 - 511,00

    Hinweise

    Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung beschreibt die notwendigen Inhalte der Schulungen.

    Rechtsgrundlage

    • Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz)
    • § 6 und Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung) https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/BKrFQG.pdf

    Freigabevermerk

    10.01.2024 Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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    • Donnerstag
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