Einstellungen & Barrierefreiheit

Barrierefreiheit

  • Leichte Sprache
  • Gebärdensprache
  • Barrierefreiheit

Einstellungen

  • Kontrast umschalten
  • Schriftgröße

    Zum Ändern der Schriftgröße verwenden Sie bitte die Funktionalität Ihres Browsers. Über die Tastatur:

    [Strg]-[+] Schrift vergrößern

    [Strg]-[-] Schrift verkleinern

    [Strg]-[0] Schriftgröße zurücksetzen

    Oder mit [Strg] und Ihrem Mausrad.

Farbanpassungen Filter zurücksetzen

  • Kontrast
  • Sättigung
  • Helligkeit
  • Blaufilter
  • Graumodus
  • Farbschwächen
    • Rotschwäche-Modus
    • Grünschwäche-Modus
    • Blauschwäche-Modus

Barrierefreiheit optimieren - passen Sie die Darstellung Ihren Bedürfnissen an.

  • Gehe zum Navigationsbereich
  • Gehe zum Inhalt
Logo: Haslach (Link zur Startseite)
  • Aktuelles
    • Pressemitteilungen
    • Bürgerblatt
    • Veranstaltungen
    • Marktkalender
    • Stellenausschreibungen
  • Rathaus & Service
    • Bürgerportal
      • Dienstleistungen
    • Ansprechpartner
    • Ämterübersicht
      • Bürgermeister
      • Hauptamt und Personalverwaltung
      • Bürgeramt
      • Grundbucheinsichtstelle
      • Standesamt
      • Baurechtsbehörde
      • Bauverwaltung und Stadtentwicklung
      • Immobilienverwaltung
      • Kultur, Marketing & Tourismus
      • Kämmerei
      • Stadtkasse
      • Steuern
      • Forstverwaltung
    • Politik & Verwaltung
      • Bürgermeister
      • Ratsinformationssystem
      • Ortsteile
      • Wahlen
      • Ortsrecht
      • Ausschreibungen
        • Öffentliche Ausschreibungen
        • Beschränkte Ausschreibungen
        • Zuschlagserteilung nach beschränkter Ausschreibung
      • Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum
      • Steuern, Gebühren & Beiträge
    • Heiraten in Haslach
    • Hallen & Veranstaltungsräume
      • Stadthalle
      • Dorfgemeinschaftshaus
      • Markthalle
      • Bürgersaal
      • Haus der Musik
      • Coworking Space
      • Eichenbachsporthalle
      • Jahnsporthalle
      • Schulturnhalle/Gymnastikraum
      • Silberseehütte
      • Grillhütte Rebwäldele
    • Stadtarchiv
      • Historischer Abriss
      • Aufgaben
      • Benutzung & Service
      • Bestände
      • Veröffentlichungen
    • Friedhof
    • Abfallbeseitigung
  • Leben in Haslach
    • Bauen & Wohnen
      • Bauleitplanung
        • Bebauungspläne
        • Flächennutzungsplan
      • Baugenehmigung
      • Stadtentwicklung
        • Innenentwicklung
        • Wohnbaugebiete
        • Denkmalgeschützte Altstadt
      • Bodenrichtwerte
      • Städtische Wohnungen
      • Windenergie
    • Kindergärten
      • Kath. Stadtkindergarten Haslach
      • Kath. Kindergarten Arche Noah
      • Waldkindergarten Haslach
      • Kinderkrippe Gassenhüpfer
      • KITA Schwarzwaldkind
    • Schulen & Bildung
      • Heinrich-Hansjakob-Bildungszentrum
      • Carl-Sandhaas-Schule
      • Musikschule
      • VHS
      • Stadtbücherei & BIG
        • Stadtbücherei
          • Rund ums Ausleihen
          • Katalog und Konto
          • OnleiheRegio
          • Zeitungen und Zeitschriften
          • filmfriend
          • Munzinger Archiv
          • Brockhaus Enzyklopädie
          • Stadtbücherei-App
        • Bibliothek der Generationen
          • BIG-Ausleihen
          • BIG - FAQs
    • Jugend & Soziales
      • Religionsgemeinschaften
        • Katholische Kirchengemeinde Haslach
        • Ev. Kirchengemeinde
        • Neuapostolische Kirche
        • Jehovas Zeugen
        • DiTiB
        • Pfingstgemeinde Maranata
      • Pflege & Demenz
      • Integrationsarbeit
      • Kommunale Jugend- & Sozialarbeit
        • Schulsozialarbeit am Bildungszentrum
        • Offene Jugendarbeit
        • Mitarbeit bei der Kommunalen Jugend- und Sozialarbeit
    • Vereine
    • Businessinfo
      • Zahlen und Fakten
      • Weiche Standortfaktoren
  • Tourismus & Kultur
  • Stadtwerke Haslach
  • Startseite
  • Rathaus & Service
  • Bürgerportal
  • Dienstleistungen
Leistungen
Alphabetisches Register überspringen
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Y
  • Z

Betäubungsmittel auf Auslandsreisen mitnehmen - Bescheinigung beantragen

    Betäubungsmittel dürfen prinzipiell ins Ausland mitgenommen werden. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen. Für die Reisevorbereitung ist aber auch entscheidend, in welches Land die Reise geht.

    Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, ist eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) mitzuführen; dabei ist für jedes BtM eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

    Wichtige Informationen zur Bescheinigung:

    • Gültigkeitsdauer maximal 30 Tage
    • Beglaubigung vor Antritt der Reise

    Eine beauftragte Person darf keine Betäubungsmittel für andere mitnehmen, da man Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitnehmen darf.

    Wurde Ihnen im Ausland ein Betäubungsmittel verschrieben, dürfen Sie die für die Heimreise nach Deutschland benötigte Menge mitnehmen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Ausfüllhinweise zu BTM-Formularen für ProbandInnen und ÄrztInnen
    • Bescheinigung - Reisen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens
    • Bescheinigung - Reisen in Nicht-Schengen-Staaten

    Zuständige Stelle

    • für die Verschreibung und die Bescheinigung: Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt
    • für die Beglaubigung der Bescheinigung: Ihr örtlich zuständiges Gesundheitsamt
    Amts- und Versorgungsärztlicher Dienst, Medizinische Prävention [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Leutkirchstraße 34b
    77723 Gengenbach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-98 33
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Eine Ärztin oder ein Arzt hat Ihnen die Betäubungsmittel verschrieben und
    • Sie haben für jedes Betäubungsmittel eine beglaubigte gesonderte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes auf Ihrer Reise dabei.

    Verfahrensablauf

    Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens

    Reisen Sie in Mitgliedstaaten des Schengen-Raums, wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt. Von ihr oder ihm erhalten Sie eine Bescheinigung (sog. Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) .

    Zum Schengen Raum gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn

    Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitnehmen. Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig.

    Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung.

    Reisen in Nicht-Schengen-Staaten

    Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln.

    Es wird aber folgendes Vorgehen empfohlen:

    Lassen Sie sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen , welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt (siehe oben) zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.

    Darüberhinaus sollten Sie sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes informieren. . Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell.

    Das Internationale Suchtstoffkontrollamt hat auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt werden. Diese Seite ist jedoch noch nicht vollständig.

    Fristen

    .

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Beglaubigung: die ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung und die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens

    Kosten

    Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, ob für die Bescheinigung Kosten entstehen.

    Als Gebühr für die Beglaubigung beim Gesundheitsamt sind 18 EUR pro Person und pro Reise zu entrichten (nur per EC-Karte - keine Barzahlung möglich).

    Hinweise

    Verfahrensablauf im Gesundheitsamt Ortenaukreis:

    • Lassen Sie das passende BTM-Formular von Ihrem Arzt / Ihrer Ärztin ausfüllen, stempeln und unterschreiben.
    • Bitte beachten Sie dabei unbedingt gemeinsam mit Ihrem Arzt / Ihrer Ärztin die Ausfüllhinweise zu BTM-Formularen in der rechten Spalte. Sollte das Dokument nicht plausibel entsprechend der Ausfüllhinweise ausgefüllt sein, kann es vom Gesundheitsamt nicht beglaubigt werden.
    • Übersenden Sie dem Gesundheitsamt noch vor der Terminvereinbarung das vom Arzt bzw. von der Ärztin ausgefüllte Formular sowie das Rezept über die Verschreibung (wenn die Verschreibungsmenge und Einnahmeanleitung identisch sind, kann auch ein älteres Rezept übersandt werden, falls das neue noch nicht vorliegt). Da wir noch keine Möglichkeit haben, E-Rezepte einzulesen, benötigen wir einen E-Rezept-Ausdruck. So können eventuelle Unstimmigkeiten schon vorab geklärt werden. Bitte nutzen Sie für die datensichere und unkomplizierte Übermittlung von Formular und Rezept das Meldeformular des Gesundheitsamtes Ortenaukreis über den folgenden Link. Eine Prüfung der Unterlagen kann erst erfolgen, wenn sowohl Bescheinigung als auch Rezept vorliegen. Terminwünsche können gerne am Ende in das Freitextfeld eingegeben werden. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie sowohl unter der angegebenen Telefonnummer als auch unter der E-Mail-Adresse für eine Terminvergabe erreichbar sind.

    Meldeformular des Gesundheitsamtes Ortenaukreis

     

    • Eine Beratung kann gerne telefonisch erfolgen. Sie erreichen das Gesundheitsamt dafür unter der Telefonnummer: 0781/805-9833. Die Dokumente müssen aber in jedem Fall vorher an das Gesundheitsamt zur Vorab-Prüfung geschickt werden. Sollten Sie Probleme bei der Übersendung der Dokumente haben, können Sie sich ebenfalls an die oben genannte Telefonnummer wenden.
    • Übersenden Sie bitte mindestens zwei Wochen vor Reiseantritt die Dokumente an das Gesundheitsamt, damit die Prüfung und die Terminvergabe rechtzeitig erfolgen können. Wir sind bemüht, Ihren Terminwünschen nachzukommen, können dies jedoch nur im Rahmen unserer Möglichkeiten berücksichtigen.
    • Nach Prüfung der Dokumente folgt ein Vor-Ort Termin, zu dem Sie persönlich erscheinen müssen. Bitte bringen Sie dafür die folgenden Unterlagen mit: Von Arzt/Ärztin ausgefülltes und unterschriebenes Formular, Rezept/Rezeptkopie, ggf. E-Rezept-Ausdruck oder anderer Nachweis, Ausweisdokument, EC-Karte (keine Barzahlung möglich), siehe unter Kosten. Zum vereinbarten Vor-Ort-Termin kommen Sie dann bitte in den 1. Stock des Gesundheitsamts, Leutkirchstr. 34b, 77723 Gengenbach.
    • Ist das Formular für ein Kind ausgefertigt worden, so ist es inzwischen nicht mehr notwendig, dass das Kind selbst vor Ort erscheinen muss. Der/die Sorgeberechtigte/Bevollmächtigte muss jedoch das Ausweisdokument des Kindes sowie ein eigenes Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) mitbringen.
    • Vom Gesundheitsamt wird die Bescheinigung beglaubigt. Führen Sie die Bescheinigung auf Ihrer Reise (inkl. Verschreibung/Rezept) mit sich.
    • Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung.
    • Bitte halten Sie den vereinbarten Termin ein, da wir Ihre Vorsprache unseren Arbeitsabläufen angepasst haben. Eine Verschiebung hätte für Sie unter Umständen zur Folge, dass Sie Ihre Reise nicht rechtzeitig antreten könnten.

    Weitere Hinweise des Sozialministeriums:

    Sie reisen in ein Land, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat?

    Prüfen Sie,

    • ob es das benötigte Mittel (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland gibt und
    • ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können

    Sollte auch dieses nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können.

    Sonderfall: Auslandsreisen von Substitutionspatienten

    Für Betäubungsmittel (insbesondere Methadon, Levomethadon und Buprenorphin)., die zur Substitutionsbehandlungen von opioidabhängigen Patienten verschrieben werden, gelten gesonderte Regelungen.Sofern dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann der Arzt dem Patienten Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine für die Dauer der Reise erforderlichen Menge - maximal allerdings für 30 Tage - aushändigen.

    Da jedoch das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

     

    Vertiefende Informationen

    • Liste der verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel gemäß Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
    • Adressen der deutschen Botschaften und Konsulaten
    • Bundesopiumstelle zu Reisen mit Betäubungsmitteln (mit Formular)
    • Informationen des Zoll, Fachthema Betäubungsmittel
    • International Narcotics Control Board
    • Informationen des Drogenhilfezentrums in Münster

    Rechtsgrundlage

    • § 4 Abs. 1 Nr. 4b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht)
    • § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) (Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr)

    Freigabevermerk

    .

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

    Besuchen Sie uns auch auf:

    • *ib*facebook*ib*
    • *ib*instagram*ib*
    • *ib*whatsapp*ib*
    • *ib*youtube*ib*

    Öffnungszeiten

    • Montag - Freitag
      08.00 - 12.00 Uhr
    • Dienstag
      14.00 - 16.00 Uhr
    • Donnerstag
      14.00 - 18.00 Uhr
    • und nach Terminvereinbarung

    Schnell gefunden

    • Ansprechpartner
    • Stellenangebote
    • Tourismus
    • Stadtwerke Haslach
    • Bürgerblatt
    • Stadtbücherei
    • Besucherbergwerk
    • Datenschutz
    • Impressum
    • Cookie Einstellungen
    • Leichte Sprache
    • Gebärdensprache
    • Barrierefreiheit
    powered by Komm.ONE
    Default Bild

    Aktuelles

    Bürgerportal

    Tourismus

    Events

    Bücherei