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Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen

    Sie kann bestehen aus:

    • Beratung durch ein Fallmanagement
    • Psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz
    • Krankenbehandlung: Beispielsweise ambulante und stationäre Behandlungen, zahnärztliche Behandlungen und Zahnersatz, Heil- und Hilfsmittel
    • Leistungen zur Teilhabe, beispielsweise Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe
    • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
    • Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen, zum Beispiel
      • Entschädigungszahlungen, Berufsschadensausgleich
      • Entschädungszahlungen an Hinterbliebene
    • Erstattung der Kosten für Überführung und Bestattung

    Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag auf Leistungen aufgrund erfolgter Schutzimpfung (SGB XIV)
    • Antrag auf Leistungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
    • Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer (SGB XIV)
    • Flyer Fallmanagement im Sozialen Entschädigungsrecht
    • Hinweis zum Datenschutz - Soziales Entschädigungsrecht
    • Informationsblatt zum Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer (SGB XIV)
    • Merkblatt Opfer von Gewalttaten Kurzform

    Zuständige Stelle

    das Landratsamt, in dessen Bezirk Sie beziehungsweise die Hinterbliebenen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben

    Soziales Entschädigungsrecht [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-12 42
    Fax (07 81) 8 05-11 45
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie wurden Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs wie zum Beispiel eines Raubüberfalls oder einer Vergewaltigung oder Sie haben einen solchen Angriff rechtmäßig abgewehrt. Hierzu gehören seit Juni 2021 auch Angriffe durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers.
    • Sie wurden Opfer eines sonstigen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar gegen Ihre freie Willensentscheidung gerichteten schwerwiegenden Verhaltens (psychische Gewalttat).
    • Der Angriff erfolgte in Deutschland.
    • Sie haben dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten.
    • Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

    Hinweis: Als Opfer von Gewalttaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkte Leistungen erhalten.

    Ein Anspruch auf Entschädigung haben Sie nicht, wenn

    • Sie als Opfer die Schädigung in vorwerfbarer Weise verursacht haben oder
    • es aus in Ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich stellen. Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt von sich aus auf. Sie sind verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken.

    Die zuständige Stelle kann

    • Auskunftspersonen und Sachverständige hören,
    • ärztliche Unterlagen, Befunde und Ähnliches zur Einsicht heranziehen,
    • Gutachten und amtliche Auskünfte einholen und
    • Urkunden beschaffen oder die Beteiligten beauftragen, diese vorzulegen oder beizubringen.

    Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen die zuständige Stelle erläutert, ob und welche Leistungen Sie erhalten.

    Sie bekommen die Leistungen in der Regel rückwirkend ab dem Zeitpunkt Ihrer Antragstellung.

    Fristen

    Sie können den Antrag jederzeit stellen. Wenn Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Gewalttat stellen, können Sie auch Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung erhalten.

    Erforderliche Unterlagen

    • in der Regel: keine

    Hinweis: Sie können das Verfahren unterstützen, indem Sie bereits vorliegende Unterlagen (zum Beispiel Strafurteil, ärztliche Unterlagen) Ihrem Antrag beifügen oder später nachreichen.

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Im Durchschnitt: acht Monate

    Sie kann je nach Lage des Einzelfalles länger sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Gewalttat viele Jahre zurückliegt und Nachweise nur schwer zu erhalten sind oder sich die medizinische Beurteilung schwierig gestaltet.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I)

    Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X)

    Sozialgesetzbuch - Vierzehntes Buch (SGB XIV) - Soziale Entschädigung

    Freigabevermerk

    11.12.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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      14.00 - 18.00 Uhr
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