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Entschädigungen für Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten (SOFA-Entschädigungen)

    Für die Überwachung und Abnahme von Prüfungen im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern (DRV Baden-Württemberg, AOK Baden-Württemberg sowie landesunmittelbare Betriebskrankenkassen) sind viele Fachleute nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig.

    Die ehrenamtlichen Ausschussmitglieder haben einen Anspruch auf eine Entschädigung. Das Sozialministerium Baden-Württemberg als zuständige Stelle für diesen Ausbildungsberuf hat die Art und Höhe der Entschädigungen in einer Verwaltungsvorschrift festgeschrieben.

     

    Onlineantrag und Formulare

    • Sofa Prüferentschädigungen

    Zuständige Stelle

    Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

    Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

    Hausanschrift

    Else-Josenhans-Straße 6
    70173 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 11) 1 23-0
    Fax (07 11) 1 23-39 99
    E-Mail poststelle@sm.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Alle Tätigkeiten im Rahmen der Ausschusstätigkeit sind grundsätzlich entschädigungspflichtig. Dazu gehören zum Beispiel alle Sitzungen, die Erstellung von Prüfungsaufgaben, die Bewertung oder Korrektur von Prüfungsarbeiten, die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen bis hin zur Unterzeichnung von Prüfungszeugnissen.

     

    Eine Entschädigung können beantragen:

    • alle von der zuständigen Stelle berufenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder,
    • die Prüfungs- und Aufgabenausschüsse für die Abnahme der Zwischenprüfung im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten,
    • die Prüfungs- und Aufgabenausschüsse für die Abnahme der Abschlussprüfung im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten,
    • die Prüfungsausschüsse für die Ausbildereignungsprüfung bei den Sozialversicherungsträgern,
    • der Berufsbildungsausschuss und sein beratender Unterausschuss

    sowie sonstige helfende Personen und Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater, sofern sie von dritter Stelle keinen Ersatz erhalten.

     

    Die Entschädigung umfasst:

    • die Erstattung von Reisekosten und Auslagen (nach dem Landesreisekostengesetz),
    • eine Entschädigung für Zeitversäumnis für bis zu 10 Stunden pro Tag (in Höhe des in § 16 des Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetzes genannten Betrages je Stunde, aktuell 7 Euro/Stunde),
    • pauschalierte Entschädigungen und
    • eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung für bis zu 10 Stunden pro Tag, wenn die antragstellende Person teilzeitbeschäftigt oder nicht erwerbstätig ist und einen Haushalt für mehrere Personen führt.

     

     

     

    Verfahrensablauf

    Die Entschädigungen werden nur auf Antrag ausgezahlt.

    Füllen Sie den Entschädigungsantrag vollständig aus und fügen Sie gegebenenfalls notwendige Nachweise bei.

    Bitte stellen Sie nur einen Antrag für die gesamte Prüfung (schriftlicher und mündlicher/praktischer Teil) mit allen entschädigungspflichtigen Tätigkeiten.

    Bei Tätigkeiten in mehreren Ausschüssen ist für jeden Ausschuss ein eigener Entschädigungsantrag einzureichen.

    Die Anträge werden nach Antragsdatum bearbeitet und ausgezahlt.

    Wenn Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg oder bei der AOK Baden-Württemberg beschäftigt sind, müssen Sie Ihre Reisekosten direkt bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.

    Zu Beginn des Folgejahres erhalten Sie eine Bescheinigung über die ausgezahlten Entschädigungsbeträge, da diese als Bruttovergütung gezahlt werden. Sie sind bei der Einkommenssteuererklärung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anzugeben. Innerhalb des gesetzlich festgelegten Freibetrags sind die Entschädigungen steuer- und sozialabgabenfrei.

    Fristen

    Die Entschädigungen müssen Sie innerhalb eines Jahres beantragen (Ausschlussfrist).

    Erforderliche Unterlagen

    Je nach Art der Entschädigung müssen Nachweise eingereicht werden.

    Bei Entschädigungen für Nachteile bei der Haushaltsführung:

    • Bescheinigung über Ihre Mutterschutzfrist / Elternzeit / Teilzeittätigkeit mit Angabe der täglichen Arbeitszeit

     

    Bei Auslagen / Reisekosten:

    • Kopien der Belege über die Auslagen
    • Kopien der Fahrscheine, Quittungen, Rechnungen

    Kosten

    Die Kosten für das Porto für den Entschädigungsantrag werden nicht erstattet.

    Hinweise

    Die aktuellen Informationen zum Thema Entschädigungen finden Sie hier.

    Rechtsgrundlage

    Berufsbildungsgesetz (BBIG)

    § 40 Zusammensetzung, Berufung

    § 76 Überwachung, Beratung

    § 77 Errichtung

    Verwaltungsvorschrift Sofa-Entschädigungen (PDF)

    Freigabevermerk

    08.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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