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Flurstückszerlegung - Für Gemeinde- & Kreisgrundstücke

    Unter der Bezeichnung „Zerlegung von Flurstücken“ werden alle Liegenschaftsvermessungen zusammengefasst, die zur Bildung neuer Flurstücke führen. Flurstückszerlegungen sind insbesondere dann erforderlich, wenn Teilflächen eines Flurstücks veräußert werden sollen.

    Zerlegungen dürfen durch das Amt „Vermessung und Flurneuordnung“ nur durchgeführt werden, wenn die Gemeinde oder der Landkreis mit mehr als 50 Prozent am Grundstück beteiligt ist oder danach Eigentümer wird. Außerdem müssen die Gemeindeeigenen Flurstücke im Niedrigwertgebiet sein. Zerlegungen für Privatpersonen dürfen ausschließlich Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durchführen.

    Hiervon ausgenommen sind:

    Die Bereitstellung von Flurstücken (Bauplätzen) durch eine Baulandumlegung nach dem Baugesetzbuch und die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse nach Veränderungsmaßnahmen an Straßen, Schienenwegen und Gewässern (Vermessung Langgestreckte Anlagen).

    Zuständige Stelle

    • Die untere Vermessungsbehörde beim Landratsamt oder bei der Großen Kreisstadt, soweit diese Vermessungsaufgaben wahrnimmt
    • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI)
    Vermessung und Flurneuordnung Wolfach [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Schloßstraße 38
    77709 Wolfach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (0 78 34) 9 88-33 00
    Fax (0 78 34) 9 88-33 11
    E-Mail Vermessung-Flurneuordnung@Ortenaukreis.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Das Amt für Vermessung & Flurneuordnung darf Verschmelzungen jeglicher Art durchführen.

    Verfahrensablauf

    Nach der Durchführung der Arbeiten erhalten Sie das dazugehörige Ergebnis. Müssen Einträge im Liegenschaftskataster verändert werden, erhalten Sie von der unteren Vermessungsbehörde einen Fortführungsnachweis.

    Fristen

    -

    Erforderliche Unterlagen

    gegebenenfalls Genehmigungen anderer Behörden, beispielsweise nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes oder § 24 des Waldgesetzes

    Kosten

    Es fallen keine Vermessungsgebühren an.

    Bearbeitungsdauer

    -

    Hinweise

    -

    Vertiefende Informationen

    -

    Rechtsgrundlage

    • Vermessungsgesetz (VermG)
    • Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Gebührenverordnung LMW - GebVO MLW) vom 1. März 2024

    Freigabevermerk

    -

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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