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Förderung von Ladeinfrastruktur für E-Taxis beantragen

    In Baden-Württemberg sollen Taxis, Mietwagen, Bedarfsverkehr- und Carsharing-Fahrzeuge mit hohen Fahrleistungen im innerörtlichen Bereich auf elektrische Antriebe umgestellt werden. Dies vermeidet erhebliche lokale Schadstoff­emissionen. Das Land Baden-Württemberg versteht E-Taxis im hohen Maße auch als Multiplikatoren für den Einsatz von PKW mit Elektroantrieb.

    Das können Sie finanzieren:

    Gefördert werden die Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten für neue (Erstzulassung) vollelektrische E-Taxis, -Mietwagen, Bedarfsverkehr- und Carsharing-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen M1 und N1 (gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 4 EmoG).

    Die Fahrzeuge müssen mindestens drei Jahre im Betrieb eingesetzt sein. Bei Leasing über die gesamte Leasingdauer (maximal drei Jahre). Dies gilt überwiegend in Baden-Württemberg im jeweiligen Bereitstellungsbezirk bei Taxis bzw. Mietwagen.

    Zuständige Stelle

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank

    Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

    Hausanschrift

    Dorotheenstraße 8
    70173 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +49 (7 11) 8 96 86-0
    Fax +49 (7 11) 8 96 86-90 20
    E-Mail Poststelle@vm.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Gefördert werden juristische und natürliche Personen mit Sitz in Baden-Württemberg, die den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur für E-Taxis gewährleisten können. Private beziehungsweise betriebliche Ladestationen sind nicht förderfähig. Die Ladepunkte müssen grundsätzlich öffentlich mit E-Taxis nutzbar sein.
    • Die technischen Mindeststandards in Bezug auf die Ladestecker richten sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV) in der jeweils aktuellen Fassung.
    • Eine Zugänglichkeit rund um die Uhr (24/7) für E-Taxis muss garantiert werden.
    • Es muss Strom aus erneuerbaren Energien verwendet werden.
    • Die Ladeinfrastruktur muss innerhalb von 6 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides in Betrieb genommen werden und mindestens 6 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg in Betrieb sein.
    • Es ist eine Bodenmarkierung und Beschilderung an den Stellplätzen der geförderten Ladeinfrastruktur anzubringen.
    • Stell- beziehungsweise Ladeplätze an der Ladestation müssen als taxiexklusiv ausgewiesen sein.
    • Die Vorbereitung der Ladeinfrastruktur für die spätere Unterstützung der Umsetzung von ISO/IEC 15118 (Power Line Communication) wird empfohlen.
    • Die Remotefähigkeit des Ladepunktes ist sicherzustellen.
    • Die maximale Ladeleistung der Ladestation muss abwärtskompatibel sein.
    • Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen des Netzbetreibers sind einzuhalten.
    • Die Ladestation muss mess- und eichrechtskonform betrieben werden.
    • Die Ladestation muss nach dem aktuellen Stand der Technik hinsichtlich IT-Sicherheit und Datenschutz betrieben werden.
    • Die Auffindbarkeit, Nutzbarkeit, einfache Zugänglichkeit (Authentifizierung und Abrechnung) und Preistransparenz sind zu gewährleisten.

    Verfahrensablauf

    Die Förderung können Sie online auf der Seite der L-Bank beantragen.

    Ihr Antrag wird daraufhin von der L-Bank geprüft und Sie erhalten bei Bewilligung den Bescheid

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen und Anträge finden Sie auf der Homepage der Landesbank Baden-Württemberg.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    E-Taxis, -Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr und -Carsharing - Informationen auf der Seite der L-Bank

    Freigabevermerk

    08.12.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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