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Geburt in öffentlicher oder privater Klinik oder Einrichtung dem Standesamt melden

    Sie haben Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, bekommen?

    Dann meldet der Träger der Einrichtung die Geburt direkt beim Standesamt.

    Hinweis: Die Eltern und andere Personen, die bei der Geburt dabei waren oder von der Geburt wissen, haben auch das Recht, die Geburt anzuzeigen.
    Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.

    Zuständige Stelle

    das Standesamt des Geburtsortes des Kindes

    Standesamt [Stadt Haslach im Kinzigtal]

    Hausanschrift

    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +49 (78 32) 70 61 43
    Fax +49 (78 32) 70 61 49
    E-Mail standesamt@haslach.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie haben Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung geboren, in der Geburtshilfe geleistet wird.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen dem Krankenhaus die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlichen Unterlagen aushändigen.

    Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, wenn die Namen des Kindes schon feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung.

    Fristen

    innerhalb einer Woche nach der Geburt

    Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.

    Erforderliche Unterlagen

    • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
    • wenn die Eltern verheiratet sind: zusätzlich
      • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
      • Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
    • wenn die Mutter ledig ist: zusätzlich
      • Geburtsurkunde der Mutter
    • wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist: zusätzlich
      • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
      • Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
    • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich
      • beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
      • beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
      • bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde
      • bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug
    • bei ausländischen Eltern: zusätzlich
      • Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen

    Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

    Kosten

    Die Beurkundung der Geburt ist kostenlos.

    Sie erhalten einmalig kostenlos drei Geburtsurkunden für die Beantragung von

    • Elterngeld,
    • Kindergeld und
    • Mutterschaftsgeld.

    Jede weitere Geburtsurkunde, beispielsweise für das Familienstammbuch oder für religiöse Zwecke, kostet 20,00 Euro.

    Hinweise

    Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

    Haben Sie eine Geburtsurkunde verloren oder brauchen Sie einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister?
    Diese müssen Sie kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.

    Vertiefende Informationen

    • Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden
    • Kindergeld beantragen
    • Finanzielle Hilfen für Familien (Elterngeld)
    • Finanzielle Hilfen (Mutterschaftsgeld)

    Rechtsgrundlage

    • § 20 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeige durch Einrichtungen)
    • § 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Geburtenregister)
    • § 33 Personenstandsverordnung (PStV) (Nachweise bei Anzeige der Geburt)
    • § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

    Freigabevermerk

    08.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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