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Gewerblicher Güterkraftverkehr - Erlaubnis beantragen

    Sie beabsichtigen, geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter in Deutschland mit Kraftfahrzeugen zu transportieren?
    Und Sie setzen Fahrzeuge ein, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt?

    Dazu benötigen Sie die Erlaubnis der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Betriebssitz).

    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr

    Bei Grenzüberschreitendem Güterverkehr ist bereits bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen eine Erlaubnis erforderlich, die sogenannte „Gemeinschaftslizenz“. Sie können sie auch für den innerdeutschen Verkehr einsetzen, die Erlaubnispflicht gilt hier aber erst ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Darüber hinaus berechtigt sie zu innerstaatlichem Verkehr in anderen EU-/EWR-Staaten (Kabotageverkehr).

    Eventuell ist für den Transport zusätzlich eine CEMT-Genehmigung erforderlich. Mit dieser Genehmigung dürfen Sie Güter im grenzüberschreitenden gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen 43 CEMT-Mitgliedstaaten befördern, Be- und Entladeort müssen in zwei der dem Abkommen angeschlossenen europäischen Staaten liegen. Dies sind die EU-/EWR-Staaten sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. Für CEMT-Genehmigungen ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständig.

    Verkehr mit Drittstaaten (nicht EU-/EWR-Staaten)

    Für Transporte in Drittstaaten, welche nicht zum EU/EWR-Wirtschaftsraum gehören, benötigen Sie für den innerdeutschen Streckenteil die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Für die Streckenanteile in Drittstaaten können Sie "Bilaterale Genehmigungen" erhalten. Hierfür ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständig.

    Achtung: Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.

    Hinweis: Nicht zum gewerblichen Güterkraftverkehr zählt der Werkverkehr. Unter Werkverkehr fällt die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Der Transport oder die Auslieferung der Güter, die Sie selbst verbrauchen, herstellen oder weiterverarbeiten, darf nur eine Hilfstätigkeit sein. Für den Werkverkehr benötigen Sie keine Erlaubnis, müssen diesen aber beim Bundesamt für Logistik und Mobilität melden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag auf Gemeinschaftslizenz / Erlaubnis f.d. gewerbl. GüKG
    • Eigenkapitalbescheinigung § 3 Berufszugangs VO
    • Notwendige Unterlagen für Antrag GüKG
    • Zusatzbescheinigung nach § 3 Berugszugangs VO
    • Zustimmung zur Datenweitergabe

    Zuständige Stelle

    • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
    • für einen Landkreis: das Landratsamt
    Straßenverkehrsrecht & Geschwindigkeitsüberwachung [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-13 72
    Fax (07 81) 8 05-11 21
    E-Mail strassenverkehrsbehoerde@ortenaukreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Als Unternehmerin oder Unternehmer mit Unternehmenssitz in Deutschland erhalten Sie die Erlaubnis unter folgenden Voraussetzungen:

    • Sie und die als Verkehrsleiterin oder Verkehrsleiter benannte Person sind zuverlässig. Sowohl das Unternehmen als auch die Verkehrsleiterin oder der Verkehrsleiter müssen die Zuverlässigkeit gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen.
    • Die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug mit mehr als 3,5 Tonnen benötigt das Unternehmen Eigenkapital in Höhe von EUR 9.000, für jedes weitere Fahrzeug mit mehr als 3,5 Tonnen EUR 5.000. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen. Wenn ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen eingesetzt werden, sind EUR 1.800 für das erste Fahrzeug nachzuweisen. Für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug, das eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen hat, sind EUR 900,00 nachzuweisen.
    • Sie oder die als Verkehrsleiterin oder Verkehrsleiter benannte Person sind fachlich geeignet.
      Fachlich geeignet sind Sie, wenn Sie eine Fachkundeprüfung vor der Industrie-und Handelskammer (IHK) bestanden haben.
      Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.
      Hinweis: Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit erhalten Sie bei Ihrer zuständigen IHK.

      Fachlich geeignet sind Sie auch, wenn Sie in einem Güterkraftverkehrsunternehmen gearbeitet haben:
      • mindestens zehn Jahre,
      • in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen,
      • in einer leitenden Funktion.

    Die für Sie zuständige IHK prüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

    Sofern Sie ein Güterkraftverkehrsunternehmen betreiben möchten, das ausschließlich Kraftfahrzeuge von 2,5 bis höchstens 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzt, sind Sie ebenfalls fachlich geeignet, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie haben zehn Jahren in einem Güterkraftverkehrsunternehmen gearbeitet;
    • für zehn Jahre ununterbrochen vor dem 20. August 2020 und
    • Sie haben das Unternehmen geleitet.

    Das Landratsamt beziehungsweise der Stadtkreis, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat, ist dafür zuständig, diese Voraussetzungen zu prüfen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz muss inhaltlich der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) entsprechen.

    Die zuständige Stelle gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:

    • dem Bundesamt für Logistik und Mobilität,
    • der Industrie- und Handelskammer,
    • der zuständigen Fachgewerkschaft und
    • dem Verband des Verkehrsgewerbes.

    Die zuständige Stelle entscheidet abschließend über den Antrag.

    Fristen

    Die Frist für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags durch die zuständige Behörde ist so kurz wie möglich und überschreitet nicht drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Die zuständige Behörde kann diese Frist in hinreichend begründeten Fällen um einen weiteren Monat verlängern.

    Erforderliche Unterlagen

    • Für den Nachweis der Zuverlässigkeit: in der Regel ein Auszug aus dem
      • Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
      • Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister)
      • Gewerbezentralregister
    • Für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit: Anlage 2 und wenn erforderlich Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Auskünfte erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Stelle.

    Tipp: Beantragen Sie zuerst und frühzeitig die Führungszeugnisse und die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und benennen Sie dabei die zuständige Stelle. Es dauert in der Regel einige Zeit, bis Sie die Unterlagen erhalten. Die übrigen Nachweise können Sie nachreichen. Auch hier kann es aber längere Zeit dauern, bis Sie sie erhalten. Diese müssen aber für eine endgültige Entscheidung vorliegen.

    Kosten

    • Gemeinschaftslizenz: EUR 120,00 - 700,00
    • Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: EUR 120,00 - 700,00

    Hinweis: Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise. Dies gilt auch für die beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz beziehungsweise Ausfertigungen der Erlaubnis, die Sie in den Fahrzeugen mitführen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen
    Diese Frist kann die zuständige Stelle in hinreichend begründeten Fällen um einen Monat verlängern.

    Hinweise

    Gültigkeitsdauer

    Die innerstaatliche Erlaubnis und die Gemeinschaftslizenz können für eine Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren erteilt werden.

    Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) 1072/2009 (Lizenz) über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs:

    • Art. 3 General principle
    • Art. 4 Community licence

    Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmer:

    • Art. 3 Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

    Güterkraftverkehrsgeset (GüKG):

    • § 3 Erlaubnispflicht

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)

    Freigabevermerk

    16.12.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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