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Heimaufsicht - Betrieb eines Pflegeheimes

    Am 31. Mai 2014 ist das Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege, das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG), in Kraft getreten. Dieses Gesetz dient dem Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen (Heimen) und ambulant betreuten Wohngemeinschaften vor Beeinträchtigungen der Würde, Privatheit und ihren berechtigten Interessen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Broschüre zur Heimmitwirkung
    • Gesetzestext WTPG
    • Informationen zum Datenschutz SG 502

    Zuständige Stelle

    Heimaufsicht & Gewerbe [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Okenstraße 29
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-90 60
    Fax (07 81) 8 05-90 61
    E-Mail heimaufsicht@ortenaukreis.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Wohnformen nach dem WTPG:

    Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf oder für volljährige Menschen mit Behinderungen. Ihnen werden neben der Überlassung von Wohnraum verpflichtend Pflege- und sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter angeboten und zur Verfügung gestellt.

    Solche stationären Einrichtungen sind spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsicht zu melden.

    Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind von einem Anbieter verantwortete Wohnformen. Diese sollen nicht mehr als zwölf volljährigen Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf oder nicht mehr als acht volljährigen Menschen mit Behinderungen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- und Unterstützungsleistungen gegen Entgelt ermöglichen. Solche ambulant betreute Wohngemeinschaften müssen durch die Bewohner zumindest teilweise selbstverantwortet sein. Wohngemeinschaften mit mehr als der genannten Personenzahl gelten als stationäre Einrichtung.

    Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind drei Monate vor der Leistungsaufnahme der Heimaufsicht zu melden.

    Vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf oder Menschen mit Behinderungen unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Es besteht jedoch die Verpflichtung, das gemeinsame Wohnen spätestens vier Wochen nach Aufnahme der gemeinschaftlichen Lebens- und Haushaltsführung der Heimaufsicht zu melden.

    Das Gesetz gilt nicht für eigenständige Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie für betreutes Wohnen.

    Verfahrensablauf

    Unsere Dienstleistungen in diesem Bereich:

    Beratungen:

    Zur Stärkung des Bewohnerschutzes, der Transparenz und Teilhabe beraten wir

    • Bewohner, deren Angehörige und Betreuer der genannten Einrichtungen über ihre Rechte und Pflichten
    • Volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Pflegebedarf oder Behinderungen, deren Angehörige und Betreuer oder sonstige Personen, welche ein berechtigtes Interesse an einer Beratung zu den genannten Wohnformen haben über Rechte und Pflichten der Träger, Anbieter sowie Bewohner
    • Personen, Träger und Anbieter solcher Wohnformen bei der Planung oder dem Betrieb

    Prüfungen:

    Wir nehmen Fragen oder Beschwerden zu Rechten und Pflichten nach dem WTPG oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden und relevanten Rechtsverordnungen entgegen und sorgen für eine sachgerechte Lösung.

    Wir prüfen die Mitwirkungsrechte der Bewohner der Einrichtungen und wirken für den Fall, dass Bewohnerbeiräte nicht gebildet werden können, auf die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte durch Fürsprechergremien oder Bewohnerfürsprecher hin.

    Bei vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaften für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf oder Menschen mit Behinderungen prüfen wir anhand der Konzeption, ob die Vorschriften des WTPG auf dieses Wohnangebot anzuwenden sind.

    Wir prüfen jährlich, unangekündigt, die stationären Einrichtungen auf die Einhaltung der Anforderungen des WTPG. Bei Bedarf werden anlassbezogene Prüfungen vorgenommen.

    Ambulant betreute Wohngemeinschaften werden innerhalb von drei Jahren ab Leistungsaufnahme einer jährlichen Regelprüfung unterzogen. Geprüft wird die Einhaltung der Anforderungen des WTPG, nicht jedoch auf die von den Bewohnern selbstverantworteten Bereiche. Danach können anlassbezogene Prüfungen vorgenommen werden.

    Im Rahmen der Prüfungen sowohl der stationären Einrichtungen als auch der ambulant betreuten Wohngemeinschaften stellen wir die Einhaltung von Mindestanforderungen an den Betrieb solcher Einrichtungen sicher und wirken damit auf eine Qualitätssicherung bei der Betreuung von Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf oder Behinderungen hin. Hierzu arbeiten wir mit den Pflegekassen, und weiterer beteiligter Behörden und Stellen eng zusammen. In einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft auf Landkreisebene führen wir den Vorsitz und die Geschäfte.

    Über unsere Prüfungen erstellen wir innerhalb von drei Monaten einen Prüfbericht, welcher vom Träger der Einrichtung an gut sichtbarer Stelle in seinen Büro- oder Geschäftsräumen auszuhängen oder auszulegen ist. Die Träger haben zudem künftige Bewohner auf das Recht zur Aushändigung einer Kopie des Berichtes hinzuweisen. Sofern die Träger der Einrichtung zu einer anderen Bewertung der Sachverhalte kommen, sind sie berechtigt, eine Gegendarstellung beizufügen.

    Werden bei einer Einrichtung Mängel festgestellt, wirken wir im Rahmen der Beratung auf eine Beseitigung der Mängel hin. Sollten die Mängel nach der Beratung nicht beseitigt werden, können weitergehende ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.

    Erforderliche Unterlagen

    -

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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