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Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

    Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.

    Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld.

    Hinweis: Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.

    Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

    • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Einsatzgemeinschaft) und von deren Alter.
    • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, zum Beispiel für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit einer Gehbehinderung,n, ernährungsbedingte Mehrbedarfe sowie für eine dezentrale Warmwasserversorgung
    • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
    • weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen, zum Beispiel Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung
    • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge, Lernförderung
    • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

    Der pauschalierte Regelsatz ist nach Altersstufen und Wohnform gestaffelt und beträgt seit dem 01.01.2024:

    • Stufe 1: 563,00 EUR für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung wohnt
    • Stufe 2: 506,00 EUR für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner wohnt oder in einer besonderen Wohnform für behinderte Menschen wohnt
    • Stufe 3: 451,00 EUR für jede erwachsene Person, die in einer Einrichtung wohnt
    • Stufe 4: 471,00 EUR für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    • Stufe 5: 390,00 EUR für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
    • Stufe 6: 357,00 EUR für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

    Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:

    • Unterhaltsleistungen
    • Renteneinkünfte
    • Kindergeld

    Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück und müssen nicht eingesetzt werden.

    Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.

    Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

    Hinweis: Sie erhalten in der Regel keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

    Onlineantrag und Formulare

    • Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen v2.1
    • Antrag auf Erbringung von Leistungen nach dem SGB XII
    • Ärztliches Attest Mehrbedarf kostenaufwendige Ernährung
    • Checkliste Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII
    • Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII
    • Informationen zum Datenschutz
    • Mietbescheinigung zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII
    • Überprüfung beim Bezug bei laufenden Leistungen nach dem SGB XII
    • Vermögenserklärung

    Zuständige Stelle

    das Sozialamt

    Sozialamt ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

    Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

    Amt für Soziales und Versorgung Wolfach [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Hauptstraße 40
    77709 Wolfach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (0 78 34) 9 88-31 45
    Fax (0 78 34) 9 88 89 31 63

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind hilfebedürftig und:
      • befristet voll erwerbsgemindert oder
      • beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht.
    • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
    • Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
    • Sie erhalten keine der folgenden Leistungen:
      • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)
      • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Verfahrensablauf

    Sie müssen das Sozialamt schriftlich oder mündlich über Ihre Notlage in Kenntnis setzen, da frühestens ab Kenntnis der Notlage ein Anspruch bestehen kann.

    Je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle können Sie den Antrag online stellen, das Antragsformular kann Ihnen zugesandt werden oder Sie können - nach vorheriger Terminvereinbarung - auch ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen und den Antrag persönlich abgeben.

    Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.

    Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Nachweise zur Erwerbsfähigkeit (zum Beispiel Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit)
    • Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
    • Nachweise über vorhandenes Vermögen wie zum Beispiel Sparguthaben
    • Nachweise über die Ausgaben wie zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge

    Die zuständige Stelle kann aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen verlangen.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII):

    • § 19 Leistungsberechtigte
    • §§ 27 - 39 Hilfe zum Lebensunterhalt

    Freigabevermerk

    17.11.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fahrplanauskunft
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    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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