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Lohnsteuer anmelden und bescheinigen

    Als Arbeitgeber müssen Sie bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer vom Arbeitslohn Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einbehalten.

    Die Beträge müssen Sie nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen berechnen, die in der Datenbank der Finanzverwaltung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert sind und von Ihnen abgerufen werden müssen.

    Am Ende jedes Anmeldungszeitraums müssen Sie die Abzugsbeträge aller beschäftigten Personen in einer Lohnsteuer-Anmeldung zusammenfassen, elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln und dorthin überweisen. Einen Steuerbescheid erhalten Sie nicht.

    Anmeldungszeitraum können sein

    • der Kalendermonat,
    • das Quartal oder
    • das Kalenderjahr.

    Das hängt von der Höhe der zu zahlenden Steuer ab.

    Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

    Achtung: Der Arbeitslohn von Teilzeitkräften und Aushilfen kann unter bestimmten Voraussetzungen einer pauschalen Besteuerung unterliegen. Wenn Sie beispielsweise einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Rahmen eines sogenannten Minijobs beschäftigen, müssen Sie die pauschalen Beiträge zur Lohnsteuer sowie zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung nicht beim Finanzamt, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anmelden.

    Zuständige Stelle

    Das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet

    Finanzamt Offenburg

    Hausanschrift

    Zeller Straße 1-3
    77654 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +07 81 12 02 60 ()
    Fax (07 81) 1 20 26-19 99
    De-Mail poststelle-14@finanzamt.bwl.De-Mail.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind Unternehmer,
    • beschäftigen andere Personen in Vollzeit oder Teilzeit und
    • die Versteuerung des Arbeitslohns unterliegt nicht einer pauschalen Besteuerung (zum Beispiel Minijob 2026 von maximal 603,00 EUR (2025: 556,00 EUR Arbeitslohn im Monat).

    Verfahrensablauf

    Lohnsteueranmeldung

    Schicken Sie die Zusammenfassung elektronisch mithilfe der von Ihnen benutzten Software an die zuständige Stelle. Das notwendige Signaturzertifikat erhalten Sie kostenlos auf Elster.de, wenn Sie sich dort einmalig registrieren. Für die Registrierung oder Anmeldung bei “Mein Elster“ stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.

    Für jede beschäftigte Person müssen Sie ein Lohnkonto für das jeweilige Kalenderjahr führen. Darin sind unter anderem Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie die einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einzutragen.

    Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

    Am Jahresende müssen Sie den Arbeitslohn und die Steuer- und Sozialversicherungsbeträge im Lohnkonto zusammenrechnen. Übermitteln Sie diese elektronisch an die Finanzverwaltung mithilfe des von Ihnen verwendeten Programms. Nachdem die Finanzverwaltung die Übermittlung der Daten bestätigt hat, drucken Sie die Daten aus und händigen Sie sie der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer aus.

    Eine Ausnahme gilt für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Minijobberinnen und Minijobber in ihrem Privathaushalt beschäftigen. Informieren Sie sich dazu bei der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Lohnsteueranmeldung

    Anmeldung und Überweisung der Beträge an das Finanzamt müssen zu folgenden Terminen erfolgen:

    • monatlich bis zum 10. des Folgemonats, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5.000 EUR betrug
    • vierteljährlich bis zum 10. des auf das jeweilige Vierteljahr folgenden Monats (zum Beispiel für das erste Kalendervierteljahr am 10. April), wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr über 1.080 EUR, aber nicht mehr als 5.000 EUR betrug
    • jährlich bis zum 10. Januar des Folgejahres, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 EUR betrug

    Im Jahr der Betriebseröffnung ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung abzuführende Lohnsteuer maßgebend, ausgehend vom Steuerbetrag im ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung.

    Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

    Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermitteln.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Dienstleistungen und Software von Fremdanbietern müssen Sie bezahlen.

    Hinweise

    Die Finanzverwaltung überprüft Ihre Lohnsteuerberechnungen im Rahmen von separaten Außenprüfungen.

    Stehen Ihnen keine technischen Möglichkeiten für das Internet zur Verfügung, wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Zur einfacheren Abwicklung können Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

    Vertiefende Informationen

    • Broschüre "Steuertipps für Existenzgründer" (PDF)
    • SEPA-Lastschriftmandat für Einkommen-/Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer und Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG

    Rechtsgrundlage

    Einkommensteuergesetz (EStG):

    • § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
    • § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzuges

    Abgabenordnung (AO):

    • § 93c Datenübermittlung durch Dritte
    • § 149 Abgabe der Steuererklärungen
    • § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen

    Freigabevermerk

    29.10.2025 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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