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Markenschutz - Verfahrenskostenhilfe beantragen

    Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (z.B. für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt beraten oder vertreten lassen.

    Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit aber auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sie kann dem Anmelder eines Schutzrechts, aber auch einem Dritten (z.B. jemandem, der Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erheben möchte) gewährt werden.

    Hinweis: Für welche Verfahren im Einzelnen Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen können, erfahren Sie im "Merkblatt über die Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt".

    Die Höhe der Verfahrenskostenhilfe hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

    Hinweis: Neben der Verfahrenskostenhilfe besteht auch die Möglichkeit, dass Jahresgebühren für Patente gestundet oder erlassen werden.

    Für Verfahren nach dem Markengesetz wird jedoch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt.

    Onlineantrag und Formulare

    • Verfahrenskostenhilfe - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
    • Verfahrenskostenhilfe - Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
    • Verfahrenskostenhilfe - Merkblatt

    Zuständige Stelle

    die Stelle, die für das betreffende Verfahren zuständig ist, beispielsweise:

    • das Deutsche Patent- und Markenamt
    • das Bundespatentgericht oder
    • der Bundesgerichtshof
    Bundesgerichtshof

    Hausanschrift

    Herrenstraße 45 a
    76133 Karlsruhe
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 21) 1 59-0
    Fax (07 21) 1 59-25 12
    E-Mail poststelle@bgh.bund.de
    Bundespatentgericht

    Hausanschrift

    Cincinnatistraße 64
    81549 München
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (0 89) 69 93 70
    Fax (0 89) 6 99 37-51 00
    E-Mail bundespatentgericht@bpatg.bund.de
    Deutsches Patent- und Markenamt

    Hausanschrift

    Zweibrückenstraße 12
    80331 München
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (0 89) 21 95 10 00
    Fax (0 89) 21 95 22 21
    E-Mail info@dpma.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Verfahrenskostenhilfe können Sie erhalten, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines laufenden Verfahrens selbst aufzubringen oder diese nur teilweise beziehungsweise in Raten bezahlen können. Hierzu müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Darüber hinaus muss das von Ihnen angestrebte Vorhaben eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Als Dritter müssen Sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe formlos schriftlich stellen. Der Antrag muss unbedingt die Angabe enthalten, für welches Verfahren Sie die Hilfe beantragen. Die zuständige Stelle prüft anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

    Achtung: Sie müssen für jeden Verfahrensabschnitt (z.B. Patentanmeldung, Patentprüfungsverfahren) einen gesonderten Antrag stellen.

    Wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, werden die Kosten für das Verfahren und die anwaltliche Unterstützung vollständig oder teilweise vom Staat übernommen.

    Fristen

    Sie sollten Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Zahlungsfrist für die betreffende Gebühr stellen. Die Frist wird dann ausgesetzt. Sie müssen somit nichts zahlen, solange nicht über Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entschieden wurde.

    Erforderliche Unterlagen

    • Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Lesen Sie dazu bitte auch die Ausfüllhilfe.)
    • Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Einkommensnachweise)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

    Rechtsgrundlage

    §§ 130 - 138 Patentgesetz (PatG) (Verfahrenskostenhilfe)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat ihn am 06.08.2015 freigegeben.

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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