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Sorgerecht - Übertragung und Entzug beantragen

    Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, besteht das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder fort.
    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in den meisten Fällen die beste Lösung für das Kind ist.

    Das Familiengericht kann auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf einen Elternteil übertragen.

    Hinweis: Eine einvernehmliche Sorgerechtsübertragung ohne Beteiligung des Familiengerichts ist nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den anderen Elternteil mit der Ausübung der elterlichen Sorge zu bevollmächtigen. Bitte lassen Sie sich hierzu im Einzelfall anwaltlich beraten oder wenden Sie sich an das Jugendamt oder eine Beratungsstelle.

    Zuständige Stelle

    • in Zusammenhang mit einer Scheidung: das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist
    • ansonsten: das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält

    Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.

    Amtsgericht Offenburg

    Hausanschrift

    Hindenburgstraße 5
    77654 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 9 33-0
    Fax (07 81) 9 33-10 89
    E-Mail Poststelle@AGOffenburg.JUSTIZ.BWL.de
    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach DE.Justiz.b856d246-6eda-43f7-adde-b2da41faab69.c20a

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Der andere Elternteil stimmt zu oder
    • die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil des Kindes entspricht am besten dem Wohl des Kindes.
    • Bei Entzug des Sorgerechts von Amts wegen:
      • Aufgrund konkreter Anhaltspunkte scheint eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls begründet und
      • die Eltern sind zur Abwendung dieser Gefahr nicht gewillt oder nicht in der Lage.

    Verfahrensablauf

    In einem Scheidungsverfahren entscheidet das für die Ehescheidung zuständige Gericht auch über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragt. Die Angelegenheit ist in diesem Fall Teil des Scheidungsverfahrens.

    Auch ohne Scheidungsverfahren kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragen. Das ist möglich, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.

    Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter, zum Beispiel des Jugendamts oder dem Kind nahestehender Personen, eingeleitet.

    Eltern können sich darüber einig sein, wem das Sorgerecht übertragen werden soll. Dann gibt das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts im Regelfall statt.
    Ein Kind über 14 Jahre kann dieser Einigung jedoch widersprechen.

    Bei Uneinigkeit der Eltern prüft das Gericht, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Zunächst wird ein Anhörungstermin festgesetzt.

    Die Eltern und das Kind sowie weitere Beteiligte werden (getrennt) angehört. Die Familienrichterin oder der Familienrichter verschafft sich einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes.
    Dazu kann das Gericht auch Sachverständige einbeziehen.
    Die Ergebnisse der Anhörung und gegebenenfalls die Empfehlung der sachverständigen Person fließen in die richterliche Entscheidung ein.

    Hinweis: Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand bestellen. Dieser nimmt auch gegenüber den Eltern die Interessen des Kindes wahr.

    Jugendliche ab 14 Jahren können gegen eine Entscheidung eigenständig Beschwerde einlegen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Es fallen grundsätzlich Gerichtskosten und gegebenenfalls auch Anwaltskosten an.

    Hinweise

    Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten oder wenden Sie sich an das Jugendamt oder eine Beratungsstelle.

    Rechtsgrundlage

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

    • § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
    • § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG):

    • §§ 151 folgend Verfahren in Kindschaftssachen

    Freigabevermerk

    17.03.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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      08.00 - 12.00 Uhr
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    • Donnerstag
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    • und nach Terminvereinbarung

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