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Sterbeurkunde beantragen

    Sie benötigen eine Sterbeurkunde, wenn Sie die Bestattung vorbereiten, zum Beispiel die Einsargung oder Überführung, den Nachlass abwickeln oder Leistungen von gesetzlichen oder privaten Versicherungen in Anspruch nehmen wollen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • die Vornamen und den Familiennamen des verstorbenen Menschen,
    • gegebenenfalls Geburtsnamen,
    • Ort und Tag der Geburt,
    • gegebenenfalls Geburtsnamen,
    • den letzten Wohnsitz,
    • den Familienstand,
    • die Vornamen und den Familiennamen der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der Lebenspartnerin beziehungsweise des Lebenspartners zum Zeitpunkt des Todes. Dies gilt auch, wenn die andere Ehegattin beziehungsweise der andere Ehegatte oder die andere Lebenspartnerin beziehungsweise der andere Lebenspartnervorher verstorben ist. Dies gilt nicht, wenn zu Lebzeiten die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde.
    • den Sterbeort und
    • den Zeitpunkt des Todes.

    Der beglaubigte Ausdruck aus dem Sterberegister gibt die Einträge des Sterberegisters wieder.

    Eine Internationale Sterbeurkunde ist eine mehrsprachige Sterbeurkunde, sodass Sie für die Verwendung im Ausland keine Übersetzung benötigen. Sie gilt in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angeschlossen haben. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.

    Onlineantrag und Formulare

    • Anforderung von Urkunden

    Zuständige Stelle

    das Standesamt des Sterbeortes

    Standesamt [Stadt Haslach im Kinzigtal]

    Hausanschrift

    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +49 (78 32) 70 61 43
    Fax +49 (78 32) 70 61 49
    E-Mail standesamt@haslach.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind 16 Jahre alt.
    • Sie gehören zu folgendem Personenkreis:
      • Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner der verstorbenen Person
      • Eltern, Großeltern und Urgroßeltern sowie Kinder, Enkel und Urenkel der verstorbenen Person
      • Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
      • sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichtes

    Verfahrensablauf

    Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt des Sterbeortes beantragen und die Gebühr sofort bezahlen.

    Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch per Fax, Mail oder telefonisch bestellen können. In den genannten Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,

    • ob es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
    • wie Sie die Gebühren bezahlen können.

    Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nur möglich, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
    • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person und Ausweis des oder der Bevollmächtigten
    • unter Umständen: Angabe des Sterbetages
    • Darüber hinaus können erforderlich sein:
      • Nachweis des rechtlichen Interesses
      • Nachweis des berechtigten Interesses (Geschwister)

    Kosten

    • Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: je EUR 20,00
    • Internationale Sterbeurkunde: je EUR 20,00

    Gebührenfrei sind Ausfertigungen der Sterbeurkunden zum Nachweis des Sterbefalls für

    • die Krankenkasse,
    • die gesetzliche Rentenversicherung und
    • das Versorgungs- und Sozialamt.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Personenstandsgesetz - PStG:

    • § 60 Sterbeurkunde
    • § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

    Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes - PStV:

    • § 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

    § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

    Freigabevermerk

    08.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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    • Donnerstag
      14.00 - 18.00 Uhr
    • und nach Terminvereinbarung

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