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Trennungsunterhalt beantragen

    Sind Sie noch verheiratet, leben aber getrennt? Dann kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.

    Das Gleiche gilt, wenn Sie noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

    Sie sind verpflichtet, sich dabei gegenseitig Auskunft über Ihr Einkommen zu geben. Weigern Sie sich, können die entsprechenden Angaben im Wege eines Auskunftsantrags gerichtlich geltend gemacht werden.

    Können Sie sich nicht über die Höhe des Trennungsunterhalts einigen, können Sie einen Antrag an das Familiengericht stellen.

    Achtung: In Unterhaltsverfahren müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

    Bevor Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen. Lassen Sie sich hierzu am besten anwaltlich beraten.

    Berechnungsgrundlage

    Für die Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die Lebensverhältnisse während der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheidend. Dies beinhaltet die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse.

    Die Berechnung des Unterhalts ist kompliziert. Bitte nehmen Sie anwaltliche Beratung in Anspruch.

    Hinweis: Trennungsunterhalt ist der Unterhalt für die Zeit vor der Scheidung. Den Unterhalt, der nach einer Scheidung oder einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu zahlen ist, müssen Sie in einem gesonderten Verfahren geltend machen.

    Zuständige Stelle

    • das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren beziehungsweise der Aufhebung der Lebenspartnerschaft befasst ist
    • ist kein Verfahren anhängig: normalerweise das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner gewöhnlich aufhält

    Hinweis: Abweichungen im Einzelfall sind möglich. Lassen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.

    Amtsgericht Offenburg

    Hausanschrift

    Hindenburgstraße 5
    77654 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 9 33-0
    Fax (07 81) 9 33-10 89
    E-Mail Poststelle@AGOffenburg.JUSTIZ.BWL.de
    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach DE.Justiz.b856d246-6eda-43f7-adde-b2da41faab69.c20a

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie leben dauernd getrennt.
    • Die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller ist bedürftig.
      Entscheidend sind Einkommen und Zahlungsverpflichtungen der Unterhalt begehrenden Partnerin oder des Unterhalt begehrenden Partners und die Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit.
    • Die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner ist leistungsfähig.

    In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bei Gericht einreichen.

    Das Gericht stellt die Antragsschrift der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner zu. Diese erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

    Häufig findet ein Verhandlungstermin bei Gericht statt.

    Das Gericht kann von den Beteiligten verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommen Beteiligte dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder bei Versicherungen.

    Wenn sich die Verfahrensbeteiligten nicht über den Unterhalt einigen können, so trifft das Gericht eine Entscheidung.

    Fristen

    Achtung: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.

    In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

    Erforderliche Unterlagen

    Nachweise über Einkommen und Vermögen

    Kosten

    Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach Streitwert

    Hinweise

    Ändern sich die Einkommensverhältnisse später, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Abänderung eines Unterhaltstitels verlangen.

    Vertiefende Informationen

    Informationen über die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung finden Sie in den Texten:

    • Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren
    • Hilfe bei der Prozessführung (Prozesskostenhilfe)
    • Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss des Ehegatten oder Lebenspartners beantragen

    Rechtsgrundlage

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

    • § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben

    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG):

    • §§ 231 ff. Verfahren in Unterhaltssachen

    Freigabevermerk

    17.03.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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