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Umlegungsverfahren - Bodenordnung nach dem BauGB

    Im Umlegungsverfahren werden Grundstücke so neu geordnet, dass für die vorgesehene Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

    Die Neuordnung des Gebiets soll einen Ausgleich zwischen den Interessen der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und der Allgemeinheit schaffen.

    Der Wert des Grundeigentums darf durch die Umlegung nicht geringer werden. Alle beteiligten Eigentümer sollen ein möglichst gleichwertiges Grundstück bekommen.

    Ist der Wert des neuen Grundstücks geringer als der des alten, wird die Differenz ausbezahlt. Teilt die Umlegungsstelle den Eigentümern ein Grundstück mit höherem Verkehrswert als das ursprüngliche zu, müssen diese eine Zahlung leisten.

    Hinweis: In Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass ein neues Grundstück außerhalb des Umlegungsgebietes oder eine Geldabfindung angeboten wird.

    Beteiligte an einer Umlegung sind:

    • die Grundstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümer
    • die Gemeinde
    • alle Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken
    • Bedarfs- und Erschließungsträger

    Zuständige Stelle

    • Die untere Vermessungsbehörde beim Landratsamt oder bei der Großen Kreisstadt, soweit diese Vermessungsaufgaben wahrnimmt
    • ÖbVI Informationen
    Vermessung und Flurneuordnung Wolfach [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Schloßstraße 38
    77709 Wolfach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (0 78 34) 9 88-33 00
    Fax (0 78 34) 9 88-33 11
    E-Mail Vermessung-Flurneuordnung@Ortenaukreis.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Neugestaltung bezieht sich

    • auf ein Gebiet innerhalb eines Bebauungsplans oder
    • auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile.

    Verfahrensablauf

    Nach Information der Eigentümer leitet die Umlegungsstelle durch einen Beschluss das Verfahren ein. Im Beschluss bezeichnet sie das Umlegungsgebiet und führt die einzelnen im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke auf.

    Den Beschluss macht sie in der Gemeinde bekannt,beispielsweise in der Gemeindezeitung oder durch einen Aushang. Mit der Bekanntmachung dürfen wesentliche Änderungen am Grundstück nur noch mit Genehmigung der Umlegungsstelle vorgenommen werden (Verfügungs- und Veränderungssperre). Wesentliche Änderungen sind beispielsweise ein Verkauf oder bauliche Veränderungen.

    Innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.

    Die Umlegungsstelle erstellt eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis aller betroffenen Grundstücke und meldet die Umlegung an das zuständige Grundbuchamt. Dieses vermerkt die geplante Umlegung im Grundbuch.

    Die Umlegungsstelle fasst die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke rechnerisch zu einer Umlegungsmasse zusammen. Von der Umlegungsmasse sondert sie alle künftig für öffentliche Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Plätze, Grünanlagen) benötigten Flächen aus. Die verbleibende Umlegungsmasse ("Verteilungsmasse") wird so neu aufgeteilt, dass neue nutzbare Grundstücke entstehen.

    Die Umlegungsstelle erstellt einen Umlegungsplan nach Besprechung mit den Eigentümern. Im Umlegungsplan wird das Ergebnis der Neuordnung dargestellt.

    Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann in den Umlegungsplan Einsicht nehmen.

    Sind Sie am Umlegungsverfahren beteiligt, zum Beispiel als Grundstückseigentümer, erhalten Sie den für Sie betreffenden Auszug zugeschickt.

    Die Umlegungsstelle gibt öffentlich bekannt, zu welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist und die rechtlichen Änderungen in Kraft treten. Bis zu dieser Bekanntmachung gilt die Verfügungs- und Veränderungssperre.

    Das Grundbuchamt und die unteren Vermessungsbehörden werden von der Umlegungsstelle informiert und berichtigen das Grundbuch bzw. das Liegenschaftskataster.

    Fristen

    Unterschiedlich. Sie erfahren sie in Bekanntmachungen und Bescheiden.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Die Verfahrenskosten richten sich an die Gemeinde, den Auftraggeber

    Hinweis: Möglicherweise müssen die Eigentümer eine Zahlung leisten, wenn das neue Grundstück mehr wert ist als das alte.

    Bearbeitungsdauer

    -

    Hinweise

    Finden die Eigentümer und die Gemeinde eine andere einvernehmliche Lösung, müssen sie kein Umlegungsverfahren durchführen. Für kleine Flächen mit geringem Neuordnungsbedarf gibt es ein vereinfachtes Verfahren mit weniger Zeit- und Verwaltungsaufwand.

    Vertiefende Informationen

    -

    Rechtsgrundlage

    • Vermessungsgesetz (VermG)
    • Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Gebührenverordnung MLW - GebVO MLW) vom 1. März 2024

    Freigabevermerk

    -

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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    • Donnerstag
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