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Unterhaltsvorschuss beantragen

    Wenn Sie alleinerziehend sind und der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, können Sie einen Unterhaltsvorschuss aus staatlichen Mitteln erhalten.

    Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.

    Er beträgt ab dem 01.01.2025 monatlich

    • für Kinder unter sechs Jahren: EUR 227,00
    • für Kinder zwischen sechs und elf Jahren: EUR 299,00
    • für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren: EUR 394,00

    Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag Unterhaltsvorschussleistungen
    • Merkblatt Unterhaltsvorschussleistungen

    Zuständige Stelle

    das örtliche Jugendamt:

    Jugendamt Offenburg
    Unterhaltsvorschusskasse

     

    Unterhaltsvorschussleistungen Offenburg [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-63 22
    Fax (07 81) 8 05-97 50
    E-Mail unterhaltsvorschuss@ortenaukreis.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Der unterhaltspflichtige Elternteil
      • kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
      • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
      • ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
    • Das Kind
      • erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegen,
      • lebt in Deutschland
      • bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
    • Besondere Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn
      • das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht oder
      • durch den Unterhaltsvorschussbezug die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
      • der alleinerziehende Elternteil zwar Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB ) II bezieht, aber ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

    Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:

    • Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
    • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet wieder.
    • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare und das Merkblatt erhalten Sie auch auf unserer Homepage.

    Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

    Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie persönlich abgeben, mit der Post, per Fax oder eingescannt per E-Mail schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.

    Den Vorschuss können Sie ohne gültige Unterschrift nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.

    Fristen

    -

    Erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde des Kindes (Kopie genügt)
    • Gültige deutsche Ausweispapiere (Kopie von Personalausweis oder Reisepass)
      bzw. gültige ausländische Ausweispapiere mit gültigem Aufenthaltstitel
    • aktuelle Meldebestätigung mit Angehörigen im Haushalt
      (zu erhalten beim Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt)
    • Vaterschaftsanerkennung/-feststellung (sofern das Kind nicht ehelich geboren wurde)
    • Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung (im Original!!) - sofern vorhanden
    • Scheidungsurteil (Kopie genügt) - sofern vorhanden
    • Einkommensnachweise wie z.B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
    • aktueller Bewilligungsbescheid der Kommunalen Arbeitsförderung (Kopie genügt) - sofern im Leistungsbezug
    • aktuelle Schulbescheinigung des Kindes (ab Vollendung des 12. Lebensjahres)
    • aktuelle Einkommensnachweise des Kindes (Ausbildungsvergütung, sonstiges Erwerbseinkommen)

    Kosten

    -

    Rechtsgrundlage

    • § 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (Umfang der Unterhaltsleistung)
    • § 6 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (Auskunfts- und Anzeigepflicht)

    Freigabevermerk

    -

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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