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Vaterschaft - Feststellung beantragen

    Wenn ein Kind keinen (rechtlichen) Vater hat, können die Mutter, das Kind oder der biologische Vater die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen.

    Wird die Vaterschaft festgestellt, entsteht ab Rechtskraft des Beschlusses ein Verwandtschaftsverhältnis. Daraus ergeben sich unter anderem

    • Unterhaltspflichten des Vaters gegenüber dem Kind (und unter Umständen auch gegenüber der Mutter),
    • Erbansprüche des Kindes und
    • unter Umständen Folgen für die Staatsangehörigkeit des Kindes (zum Beispiel wenn die Mutter Ausländerin und der Vater Deutscher ist).

    Hinweis: Sie können Zweifel an einer im rechtlichen Sinne bereits bestehenden Vaterschaft haben. Dann haben Sie die Möglichkeit, gegen diese im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens vorzugehen. Der biologische Vater kann die Vaterschaft des rechtlichen Vaters aber nur anfechten, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat.

    Zuständige Stelle

    das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält

    Amtsgericht Offenburg

    Hausanschrift

    Hindenburgstraße 5
    77654 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 9 33-0
    Fax (07 81) 9 33-10 89
    E-Mail Poststelle@AGOffenburg.JUSTIZ.BWL.de
    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach DE.Justiz.b856d246-6eda-43f7-adde-b2da41faab69.c20a

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Vaterschaft muss ungeklärt sein, das heißt, es gibt keinen rechtlichen Vater.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft müssen Sie schriftlich beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einreichen oder dort zur Niederschrift erklären. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält.

    Der Vaterschaftsnachweis wird normalerweise durch ein Abstammungsgutachten geführt. Anhand des Gutachtens stellt das Gericht fest, ob eine Vaterschaft besteht.

    Hinweis: Bei ehelich geborenen Kindern gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes.
    Wenn eine Witwe innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod ihres Mannes ein Kind zur Welt bringt, gilt der verstorbene Ehemann als Vater des Kindes.
    Vater im rechtlichen Sinn ist überdies, wer die Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkennt.

    Fristen

    keine

    Achtung: Es kann für einen Antrag auf Feststellung nötig sein, zuerst eine bestehende rechtliche Vaterschaft durch Anfechtung zu beseitigen. Wenn Sie die Anfechtungsfrist versäumen, blockiert das auch den Antrag auf Feststellung.

    Erforderliche Unterlagen

    Antragsschrift

    Kosten

    Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    —

    Hinweise

    Bitte nehmen Sie gegebenenfalls anwaltliche Beratung in Anspruch.

    Vertiefende Informationen

    Nähere Informationen zu den rechtlichen Aspekten der Vaterschaft erhalten Sie im Kapitel "Vaterschaft".

    Rechtsgrundlage

    • §§ 1591 - 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Viertes Buch - Abstammung)
    • §§ 169 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Verfahren in Abstammungssachen)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 17.03.2026 freigegeben.

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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