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Ausbildungsförderung für Schüler (BAföG) beantragen

    Als Schülerin oder Schüler können Sie Ausbildungsförderung erhalten. Sie erhalten sie für Ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung. Für den schulischen Teil Ihrer betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungen (Ausbildungen im dualen System, Besuch der Berufsschule) erhalten Sie nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Förderung.

    Eine Förderung ist ab Ausbildungsbeginn möglich. Dazu müssen Sie den Antrag bereits zu diesem Zeitpunkt gestellt haben.

    Die Höhe der Förderung hängt von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung ab. Auf den Bedarf werden sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau angerechnet. Dies gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.

    Die monatlichen Pauschalbeträge betragen:

    • weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung)
      • bei den Eltern wohnend: keine Förderung
      • nicht bei den Eltern wohnend: EUR 632,00
    • zumindest zweijährige Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (ohne abgeschlossene Berufsausbildung)
      • bei den Eltern wohnend: EUR 262,00
      • nicht bei den Eltern wohnend: EUR 632,00
    • Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung)
      • bei den Eltern wohnend: EUR 474,00
      • nicht bei den Eltern wohnend: EUR 736,00
    • Fachschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs
      • bei den Eltern wohnend: EUR 480,00
      • nicht bei den Eltern wohnend: EUR 781,00

    Sie erhalten die Ausbildungsförderung in der Regel als Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen.

    Lebt mindestens ein eigenes Kind unter 14 Jahren in Ihrem Haushalt, können Sie zusätzlich zu den Pauschalbeträgen einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Er beträgt 150 Euro für jedes Kind. Den Kinderbetreuungszuschlag erhalten Sie als Zuschuss. Sie müssen ihn nicht zurückzahlen.

    Onlineantrag und Formulare

    • eAntrag BAföG
    • Antrag Bafög

    Zuständige Stelle

    Es ist dasjenige Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden ihren ständigen Wohnsitz haben (hiervon kann es Abweichungen geben).

    Ausbildungsförderung & Wohngeld [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-98 11
    Fax (07 81) 8 05-14 80
    De-Mail (Bitte beachten Sie: Dies ist nur möglich, wenn Sie selbst bereits über ein De-Mail-Konto bzw. eine De-Mail-Adresse verfügen - eine einfache E-Mail-Adresse reicht hierfür nicht aus!) bafoeg@ortenaukreis.de-mail.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Förderung sind:

    • Besuch einer der folgenden Schulformen:
      • weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern wohnen
      • Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen
      • Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt
      • Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
      • Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg
      • höhere Fachschule oder Akademie
    • Staatsangehörigkeit:
      • Förderberechtigt sind neben Deutschen in der Regel auch Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind. Dies sind z.B. Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EZ, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis.
        Nehmen Sie früh Kontakt mit der zuständigen Stelle auf, weil die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist.
    • Persönliche Eignung
      Ihre Leistungen müssen erwarten lassen, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen.
    • Alter bei Beginn des Ausbildungsabschnitts: unter 45 Jahre
    • Kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen
      Das Einkommen Ihrer Eltern beziehungsweise Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau reicht für eine Unterstützung nicht aus. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Förderung ohne die Berücksichtigung des Elterneinkommens möglich. Die zuständige Stelle prüft dies während des Antragsverfahrens anhand Ihres Lebenslaufes.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Förderung schriftlich oder online beantragen. Die Antragsformulare können Sie persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anfordern.

    Hinweis: Ab 15 Jahren können Sie den Antrag selbst stellen. Wenn Sie jünger sind, müssen Ihre Eltern die Ausbildungsförderung beantragen.

    Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Entscheidung wird Ihnen der Förderbetrag monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.

    Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Ausnahmen davon sind möglich. Der genaue Zeitraum für den Erhalt der Förderung steht in der Mitteilung.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über eine eigene Wohnung (z.B. Mietvertrag)
    • Nachweis über eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung
    • Vermögensnachweise zum Stand Antragstag
    • Nachweise über das Einkommen der Eltern vom vorletzten Kalenderjahr (z. B. Steuerbescheid)

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    • § 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Förderungsfähige Ausbildungen)
    • § 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Fernunterricht)
    • § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Staatsangehörigkeit)
    • § 9 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Eignung)
    • § 10 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Alter)
    • § 12 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Bedarf für Schüler)

    Freigabevermerk

    23.05.2023 Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Soziales und Versorgung, Ausbildungsförderung

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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