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Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.

    Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieses Übertragsungsweges minimiert werden.

    Daher brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass Sie an einer Belehrung über dieses Risiko teilgenommen haben.

    Das Gleiche gilt, wenn Sie

    • sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
    • sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.

    Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

    Vereinfachte Belehrung

    Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen reicht es, wenn Sie das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen lesen.

    Ergänzung für Landratsamt Ortenaukreis

    Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.

    Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieses Übertragsungsweges minimiert werden.

    Daher brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass Sie an einer Belehrung über dieses Risiko teilgenommen haben.

    Das Gleiche gilt, wenn Sie

    • sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
    • sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.

    Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

    Vereinfachte Belehrung

    Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen reicht es, wenn Sie das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen lesen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Erklärung des Erziehungsberechtigten nach § 43 Infektionsschutzgesetz
    • Häufig gestellte Fragen zur Belehrung FAQs
    • Informationen zur Erstbelehrung gem. §43 IfSG
    • Kostenübernahme-Zusage Erstbelehrung nach §43 IfSG
    • Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten
    • Merkblatt Straßenfest Ehrenamt vom LGA

    Zuständige Stelle

    das Gesundheitsamt

    Gesundheitsamt ist,

    • wenn Sie in Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung
    • ansonsten das Landratsamt.
    Umwelt- und Infektionshygiene [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Leutkirchstraße 34b
    77723 Gengenbach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (Sekretariat) (07 81) 8 05-64 43
    E-Mail infektionsschutz@ortenaukreis.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie kommen bei Ihrer Arbeit beispielsweise mit folgenden Lebensmitteln in Berührung :
      • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
      • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
      • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
      • Eiprodukte
      • Säuglings- und Kleinkindernahrung
      • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
      • Backwaren
      • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
      • Sprossen und Keimlinge
        In Berührung kommen bedeutet direkter Kontakt mit der Hand oder Kontakt über Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr oder Besteck.
    • Oder Sie sind in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig.

    Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.

    Ergänzung für Landratsamt Ortenaukreis
    • Sie kommen bei Ihrer Arbeit beispielsweise mit folgenden Lebensmitteln in Berührung :
      • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
      • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
      • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
      • Eiprodukte
      • Säuglings- und Kleinkindernahrung
      • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
      • Backwaren
      • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
      • Sprossen und Keimlinge
        In Berührung kommen bedeutet direkter Kontakt mit der Hand oder Kontakt über Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr oder Besteck.
    • Oder Sie sind in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig.

    Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.

    Verfahrensablauf

    Für die Belehrung müssen Sie entweder einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort vereinbaren („Belehrung in Präsenz“) oder Sie machen von der Möglichkeit Gebrauch, sich online belehren zu lassen („Online-Belehrung “). Nach der Belehrung – sowohl in Präsenz als auch online - wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt.

    Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.

    Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

    Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.

    Ergänzung für Landratsamt Ortenaukreis

    Für die Belehrung müssen Sie entweder einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort vereinbaren („Belehrung in Präsenz“) oder Sie machen von der Möglichkeit Gebrauch, sich online belehren zu lassen („Online-Belehrung “). Nach der Belehrung – sowohl in Präsenz als auch online - wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt.

    Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.

    Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

    Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.

    Fristen

    Sie dürfen Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

    Ihr Arbeitgeber hat Sie zusätzlich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und die Verpflichtung zu belehren. Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.

    Ergänzung für Landratsamt Ortenaukreis

    Sie dürfen Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

    Ihr Arbeitgeber hat Sie zusätzlich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und die Verpflichtung zu belehren. Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.

    Erforderliche Unterlagen

    • bei Belehrung in Präsenz: gültiger Ausweis mit Bild, zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis
    • bei Online-Belehrung: Service-Konto auf www.service-bw.de, sowie elektronischer Personalausweis oder digitale Kopie des Personalausweises/Reisepasses (in bmp-, jpg-, png-, tif- oder tiff-Format)
    Ergänzung für Landratsamt Ortenaukreis
    • bei Belehrung in Präsenz: gültiger Ausweis mit Bild, zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis
    • bei Online-Belehrung: Service-Konto auf www.service-bw.de, sowie elektronischer Personalausweis oder digitale Kopie des Personalausweises/Reisepasses (in bmp-, jpg-, png-, tif- oder tiff-Format)

    Kosten

    • Bei Belehrung in Präsenz: Erkundigen Sie sich bei der Terminvereinbarung über die entstehenden Kosten. Diese können je nach Landkreis unterschiedlich ausfallen. Außerdem können je nach Zweck der Belehrung unterschiedlich hohe Gebühren anfallen. Rechnen Sie mit etwa EUR 35,00. In einigen Landkreisen sind die Gebühren für Schüler, Studenten und Auszubildende etwas geringer.
    • Bei Online-Belehrung: Es können je nach zuständigem Gesundheitsamt und Zweck der Belehrung unterschiedlich hohe Gebühren anfallen. Diese werden Ihnen im Online-Antrag angezeigt und durch Online-Bezahlung beglichen.
    Ergänzung für Landratsamt Ortenaukreis

    Für die Durchführung der Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 38,00 EUR erhoben. Die Gebühr ist im Online-Verfahren zu entrichten.

    Hinweise

    keine

    Ergänzung für Landratsamt Ortenaukreis

    Keine Hinweise.

    Vertiefende Informationen

    • Formularvorlagen des Robert-Koch-Instituts in mehreren Sprachen
    • Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen (PDF)
    Ergänzung für Landratsamt Ortenaukreis
    • Formularvorlagen des Robert-Koch-Instituts in mehreren Sprachen
    • Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen (PDF)

    Rechtsgrundlage

    Infektionsschutzgesetz (IfSG):

    • § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
    • § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
    Ergänzung

    Infektionsschutzgesetz (IfSG):

    • § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
    • § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

    Freigabevermerk

    12.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Landratsamt Ortenaukreis

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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