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Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW - Zulassung für Bau und Erweiterung beantragen

    Für die Errichtung/den Betrieb von Wasserkraftanlagen brauchen Sie eine wasserrechtliche Zulassung.

    Zuständige Stelle

    die untere Wasserbehörde

    Untere Wasserbehörde ist

    • für Stadtkreise: die Stadtverwaltung
    • für Landkreise: das Landratsamt
    Gewässer [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-96 50
    Fax (07 81) 8 05-96 66
    Wasserrecht [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-95 13
    Fax (07 81) 8 05-14 49
    E-Mail umwelt@ortenaukreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die wesentlichen Voraussetzungen stehen im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), vor allem was Durchgängigkeit, Mindestwasserführung und Fischschutz betrifft.

    Außerdem müssen Sie beachten:

    • Bewirtschaftungsziele zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials
    • ergänzende, landesrechtliche Regelungen des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG BW), vor allem auch das Effizienzgebot für die Nutzung von Wasserkraft
    • natur- und artenschutzrechtliche Bestimmungen

    Alle dies kann unter Umständen zu einer Versagung führen.

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich frühzeitig an die zuständige Stelle. Diese kann vorab klären, ob der Standort grundsätzlich für Ihr Vorhaben zur Nutzung von Wasserkraft geeignet ist.
    Tipp: Vereinbaren Sie für die Vorabklärung mit der Behörde möglichst einen Termin vor Ort am betreffenden Fließgewässer. Vorabklärungen, die nur auf wenigen Unterlagen beruhen, sind zwar für die Planung des Vorhabens hilfreich, für die endgültige Entscheidung im späteren Verfahren haben sie aber nur eine beschränkte Aussagekraft.

    Für die eigentliche wasserrechtliche Zulassung sind mehrere Verfahren denkbar:

    • Planfeststellungsverfahren
      Muss u. a. dann durchgeführt werden, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
    • Plangenehmigungsverfahren
      Ist keine UVP erforderlich, kann u. U. auch eine Plangenehmigung ausreichend sein.
    • Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
      Da die Wasserkraftnutzung mit Gewässerbenutzungen verbunden ist, brauchen Sie regelmäßig eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung. Im Falle einer Planfeststellung/Plangenehmigung entscheidet die Planfeststellungs-/Plangenehmigungsbehörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19 WHG).

    Erforderliche Unterlagen

    Für Vorabklärungen müssen Sie einen Lageplan und eine grobe Konzeption und Dimensonierung der Anlage mit den wichtigen Abflussdaten des Gewässers vorlegen. Aus diesen müssen Umfang und Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Welche Unterlagen Sie für das Zulassungsverfahren benötigen, klären Sie am besten auch mit der zuständigen Stelle.

    Kosten

    richten sich nach dem

    • Verwaltungsaufwand und
    • Ihrem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse

    Bearbeitungsdauer

    hängt von der Komplexität des Vorhabens, z.B. von den erforderlichen Untersuchungen ab

    Rechtsgrundlage

    • § 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis)
    • § 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
    • § 10 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung)
    • § 12 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen)
    • § 19 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne)
    • § 27 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer)
    • § 33 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Mindestwasserführung)
    • § 34 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer)
    • § 35 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
    • § 67 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Grundsatz, Begriffsbestimmung)
    • § 68 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Planfeststellung, Plangenehmigung)
    • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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