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Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe - staatliche Anerkennung beantragen

    Weiterbildungseinrichtungen, die staatlich geregelte Weiterbildungen für folgende Berufe anbieten möchten, benötigen eine staatliche Anerkennung:

    - Pflegefachfrau/Pflegefachmann

    - Krankenpflege

    - Kinderkrankenpflege

    - Altenpflege

    - Heilerziehungspflege

    - Entbindungspflege

    Den angebotenen staatlich anerkannten Weiterbildungen liegt jeweils eine Verordnung des Landes Baden-Württemberg zugrunde.

    Die Weiterbildungsstätte muss vom Regierungspräsidium anerkannt sein. Nur dann darf sie die Weiterbildung nach der jeweiligen Weiterbildungsverordnung

    • durchführen,
    • Prüfungen abhalten und
    • Zeugnisse ausstellen.

    Zuständige Stelle

    das Regierungspräsidium, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Weiterbildungseinrichtung betrieben werden soll

    Regierungspräsidium Freiburg

    Hausanschrift

    Bissierstraße 7
    79114 Freiburg i. Br.
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 61) 2 08-0
    Fax (07 61) 2 08-39 42 00
    E-Mail poststelle@rpf.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • eine ausreichende Anzahl fachlich qualifizierter Leitungs- und Lehrkräfte.
    • Räumlichkeiten mit ausreichender Größe sowie deren Ausstattung
    • den entsprechenden Lehr- und Lernmitteln.
    • Um berufspraktische Weiterbildungsanteile sicherzustellen, muss folgendes nachgewiesen werden:
      • die Kooperation
        • mit einem geeigneten Krankenhaus,
        • einem ambulanten Pflegedienst oder
        • einer Einrichtung der Alten- oder Behindertenhilfe und
      • die Qualifikation der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter vor Ort
    • Die Bestimmungen der jeweiligen Weiterbildungsverordnung sind zu beachten.

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung vorliegen. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie im Falle der Anerkennungsfähigkeit einen Bescheid und damit die staatliche Anerkennung. Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Berufsurkunden und Weiterbildungszeugnisse der Leitungs- und Lehrkräfte in Kopie
    • Informationen über die Räumlichkeiten, in denen Sie die Weiterbildungsstätte einrichten möchten (zum Beispiel Mietvertrag oder andere Planungsunterlagen)
    • Kooperationsverträge mit Einrichtungen, in denen die praktischen Weiterbildungsanteile stattfinden
    • Informationen über
      • Lehr- und Stundenpläne
      • fachliche Zuordnung der Dozentinnen, Dozenten, Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter vor Ort
      • Art und Durchführung der erforderlichen Leistungsnachweise
      • Form der Kommunikation mit den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern vor Ort

    Hinweis: Sie wollen mehrere Weiterbildungen nach den Weiterbildungsverordnungen des Landes anbieten? Dann müssen Sie die Unterlagen für jede Weiterbildung getrennt vorlegen.

    Kosten

    für die Bearbeitung des Antrags und den abschließenden Bescheid: 200,00 EUR bis 300,00 EUR

    Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Anerkennungsvoraussetzungen wegen der unterschiedlichen Weiterbildungsinhalte für jede Weiterbildung gesondert prüfen. Daher fallen die Kosten für jedes Weiterbildungsgebiet separat an.

    Hinweise

    Die zuständige Stelle überprüft Ihre Einrichtung regelmäßig.

    Rechtsgrundlage

    Landespflegegesetz (LPflG):

    • § 25 Ermächtigung zur Regelung der Weiterbildung für Pflegeberufe
    • § 26 Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten

    Freigabevermerk

    04.12.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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      08.00 - 12.00 Uhr
    • Dienstag
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    • Donnerstag
      14.00 - 18.00 Uhr
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