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Waffenschein beantragen

    Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

    Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich führen, benötigen Sie einen Waffenschein.

    Der Begriff "Führen" einer Waffe bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb

    • der eigenen Wohnung,
    • der eigenen Geschäftsräume,
    • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder
    • einer Schießstätte.

    Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung.

    Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Wollen Sie in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führen, müssen Sie neben Ihrem Waffenschein Ihren Personalausweis oder Pass bei sich haben.

    Onlineantrag und Formulare

    • Bekanntgabe der NWR-IDs
    • Information zum Datenschutz SG 503

    Zuständige Stelle

    die Kreispolizeibehörden

    Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:

    • das Landratsamt,
    • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
    • die Verwaltungsgemeinschaft.
    Jagd, Waffen & Sprengstoff [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Okenstraße 29
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-90 00
    Fax (07 81) 8 05-90 25
    E-Mail waffen@ortenaukreis.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Für die Erteilung eines Waffenscheins gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Außerdem müssen folgende Punkte erfüllt sein:

    • Gefährdung
      • Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und
      • dass das Führen von Schusswaffe auch außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
    • Haftpflichtversicherung

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Behörde steht Ihnen das Antragsformular auch zum Download zur Verfügung.

    Die zuständige Waffenbehörde prüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins vorliegen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Erteilung eines Waffenscheins müssen Sie dieselben Unterlagen vorlegen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte.

    Zusätzlich:

    • Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung in Höhe von einer Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Waffebehörde.

    Hinweise

    Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens drei Jahre. Sie können ihn zweimal um höchstens je drei Jahre verlängern lassen.

    Der Geltungsbereich des Waffenscheins wird auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird.

    Der Transport einer Schusswaffe (zum Beispiel zum Schießstand oder zum Büchsenmacher) ist ohne Waffenschein nur zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit ist und sofern der Transport der Waffe zu einem von dem jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Das bedeutet, die Waffe

    • muss sich zum Beispiel in einem verschlossenen Behältnis befinden (zum Beispiel in einem mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer) und
    • darf nicht geladen sein.

    Rechtsgrundlage

    Waffengesetz (WaffG):

    • § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
    • § 5 Zuverlässigkeit
    • § 6 Persönliche Eignung
    • § 7 Sachkunde
    • § 8 Bedürfnis
    • § 10 Erteilung von Erlaubnissen
    • § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    • § 19 Gefährdete Personen
    • § 36 Aufbewahren von Waffen und Munition
    • § 38 Ausweispflichten

    Freigabevermerk

    Innenministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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