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Waffenbesitzkarte beantragen

    Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, trägt die Behörde darin alle weiteren Waffen ein, die Sie erwerben.

    Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie durch einen Voreintrag in die Waffenbesitzkarte. Wenn Sie eine Waffe auf Grund einer solchen Erlaubnis erwerben, müssen Sie der zuständigen Stelle den Namen und die Anschrift der überlassenden Person innerhalb von zwei Wochen nennen und Ihre Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorlegen.

    Sie dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erwerben.

    Auch für die Munition der eingetragenen Schusswaffen benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie wird ebenfalls in der Waffenbesitzkarte vermerkt. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.

    Mit der gelben Waffenbesitzkarte können Sie als Sportschütze zudem bestimmte Schusswaffen (maximal 10 Waffen) und die dazugehörige Munition auch ohne Voreintrag erwerben:

    • Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
    • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
    • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
    • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

    Haben Sie auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis Waffen erworben, müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

    Hinweis: Möchten Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb führen, benötigen Sie zusätzlich einen Waffenschein. Dies gilt nicht, wenn Sie die Waffen ausschließlich in

    • Ihrer eigenen Wohnung,
    • Ihren eigenen Geschäftsräumen,
    • Ihrem eigenen befriedeten Besitztum (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder
    • einer Schießstätte

    führen.

    Sie müssen Schusswaffen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.

    Tipp: Erkundigen Sie sich bereits vor Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

    Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag Erlaubnis nach dem Waffengesetz
    • Antrag Erlaubnis nach dem WaffG für Salutwaffen
    • Anzeigefristen aufgrund 3.WaffRÄndG
    • Anzeige und Meldepflichten im Nationalen Waffenregister
    • Erklärung Waffenaufbewahrung
    • Information zum Datenschutz SG 503
    • Merkblatt Aufbewahrung Waffen/Munition

    Zuständige Stelle

    die Kreispolizeibehörden

    Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort,

    • das Landratsamt,
    • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
    • die Verwaltungsgemeinschaft.
    Jagd, Waffen & Sprengstoff [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Okenstraße 29
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-90 00
    Fax (07 81) 8 05-90 25
    E-Mail waffen@ortenaukreis.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind:

    • Mindestalter: in der Regel 25 Jahre
    • abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen:
      • Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives amts- oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen können,
      • Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum sportlichen Schießen unter anderem mit bestimmten Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt für Sie ein Mindestalter von 18 Jahren.
    • Zuverlässigkeit
    • persönliche Eignung
      Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
      • geschäftsunfähig,
      • alkoholabhängig oder
      • psychisch krank sind.
    • Sachkunde
      Den erforderlichen Nachweis der Sachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften und den sicheren Umgang mit Waffen und Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen können Sie durch eine Prüfung beim zuständigen Regierungspräsidium erlangen. In bestimmten Fällen können Sie die Sachkunde auf andere Weise (zum Beispiel durch die Jägerprüfung oder für Sportschützinnen und Sportschützen durch erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Sachkundelehrgang) nachweisen.
    • Nachweis eines Bedürfnisses
      Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben. Ein solches haben vor allem:
      • Jägerinnen und Jäger
      • Sportschützinnen und Sportschützen
      • Waffensammlerinnen und Waffensammler
      • gefährdete Personen
      • Personen, die Waffen herstellen oder mit ihnen handeln
      • Unternehmerinnen und Unternehmer des Bewachungsgewerbes

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

    Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
    • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
    • Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
    • Stellungnahme des Zollkriminalamtes
    • Stellungnahme des Landeskriminalamts
    • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz

    Die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen.

    Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, hat sie ein

    • amts- oder fachärztliches oder
    • fachpsychologisches Zeugnis zu verlangen.

    Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis außer in wenigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
    • möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

    Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen:

    • Sportschützinnen und Sportschützen:
      • Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über das Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung
      • Sachkundenachweis
    • Jägerinnen und Jäger: gültiger Jagdschein
    • Erbinnen und Erben einer Waffe: Welche Unterlagen Sie im Erbfall vorlegen müssen, erfahren Sie unter "Waffenbesitzkarte im Erbfall".
    • Sammlerinnen und Sammler:
      • Sachkundenachweis
      • Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung
    • gefährdete Personen:
      • Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.
      • Sachkundenachweis

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

    Hinweise

    Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

    Erwerben Sie Waffen aufgrund einer anderen Erlaubnis (zum Beispiel Jagdschein), müssen Sie das der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen und die Waffen in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

    Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.

    Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.

    Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.

    Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.

    Rechtsgrundlage

    Waffengesetz (WaffG):

    • § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
    • § 5 Zuverlässigkeit
    • § 6 Persönliche Eignung
    • § 7 Sachkunde
    • § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
    • § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen)
    • § 14 Absatz 4 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen in Verbindung mit §§ 4, 5, 6, 7, 8, 10 WaffG
    • § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    Waffengsetz (WaffG) Anlage 2 (zu § 2 Abs.2 bis 4) Waffenliste

    Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz - DVOWaffG)

    • §1 Allgemeine sachliche Zuständigkeit

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV)

    Freigabevermerk

    26.03.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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