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Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen

    Staatsangehörige der Schweiz brauchen keinen Aufenthaltstitel.
    Zur Einreise ins Bundesgebiet

    • benötigen sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und
    • müssen sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden, wenn sie im Bundesgebiet wohnen bleiben wollen.

    Wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, kann ihnen eine solche ausgestellt werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Sie müssen den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.

    Familienangehörige, die aufgrund des Abkommens EU-Schweiz ein Aufenthaltsrecht geltend machen, müssen ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen.

    Hinweis: Zeigen die Familienangehörigen ihren Aufenthalt nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag Aufenthaltserlaubnis
    • Arbeitgeberbescheinigung
    • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
    • Hinweise zum Datenschutz - Ausländerbehörde
    • Liste Integrationskursträger
    • Vollmacht zur Aushändigung eines elektronsichen Aufenthaltstitels
    • Wohnraumbestätigung

    Zuständige Stelle

    die Meldebehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.

    Bei Familienangehörigen von Schweizer Staatsangehörigen oder für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.

    Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Ausländer, Staatsangehörigkeit, Standesamtsaufsicht [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20a
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-90 17
    Fax (07 81) 8 05-90 07

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit oder
    • Sie sind mit einer oder einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet oder in aufsteigender oder in absteigender Linie verwandt.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wollen, müssen Sie dies bei der Ausländerbehörde unter Angabe der unten aufgeführten Informationen tun. Die folgenden Angaben sind auch von Familienangehörigen Schweizer Staatsangehöriger zu machen, die sich ein Aufenthaltsrecht ableiten wollen:

    • Name (auch mögliche frühere Namen)
    • Vornamen
    • Geburtsdatum und -ort
    • Ihre Adresse in Deutschland und ehemalige Anschriften
    • ehemalige und jetzige Staatsangehörigkeiten
    • Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts
    • wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht von einer anderen Person ableiten, mit der Sie verheiratet oder verwandt sind: Angaben zu dieser Beziehung

    Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht erfüllen. Nach positiver Prüfung und Bezahlung der Gebühr erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt. Sie können wählen, ob Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen oder in der bisherigen Form auf einem Formular erhalten wollen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht auf ein bestimmtes Verhältnis zu einer bestimmten Person begründen: Nachweis des Ehe- beziehungsweise Verwandtschaftsverhältnisses

    Kosten

    • Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte: EUR 37,00
      • für unter 24-Jährige: EUR 22,80
    • Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf einem Vordruckmuster: EUR 10,00

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Rechtsgrundlage

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

    • § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

    • § 52 Befreiungen und Ermäßigungen
    • § 56 Ausweisrechtliche Pflichten
    • § 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
    • § 47 Absatz 3 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

    Freigabevermerk

    05.02.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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