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Liegenschaftskataster - Errichtung eines Gebäudes melden

    Wenn Sie ein Gebäude errichten, müssen Sie das anzeigen. Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch nach jedem Neu- oder Anbau muss die Gebäudeaufnahme in das Liegenschaftskataster erfolgen.

    Melden Sie die Errichtung des Gebäudes nicht, werden bauliche Veränderungen durch die Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Vermessungsingenieurinnen aufgenommen und im Liegenschaftskataster nachgewiesen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Liegenschaftskataster - Antragsformular für Auszüge Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bestellen
    • Liegenschaftskataster - Karte der Zuständigkeitsbereiche Zuständigkeitsbereiche für Auskunft und Datenabgabe aus dem Liegenschaftskataster

    Zuständige Stelle

    die untere Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt

    Untere Vermessungsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Vermessung und Flurneuordnung Offenburg [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Kronenstraße 29
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-18 00
    Fax (07 81) 8 05-18 90
    E-Mail Vermessung-Flurneuordnung@Ortenaukreis.de
    Vermessung und Flurneuordnung Wolfach [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Schloßstraße 38
    77709 Wolfach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (0 78 34) 9 88-33 00
    Fax (0 78 34) 9 88-33 11
    E-Mail Vermessung-Flurneuordnung@Ortenaukreis.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Das Grundstück steht im Eigentum von Ihnen oder Sie sind erbbauberechtigte Person.
    • Sie möchten ein Gebäude errichten, in seiner Grundfläche ändern oder abreißen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Errichtung des Gebäudes bei der zuständigen Stelle formlos anzeigen. Teilen Sie dabei die Höhe der Baukosten mit.

    Sie können die zuständige Stelle schriftlich, telefonisch oder per E-Mail informieren. Die Behörde aktualisiert daraufhin das Liegenschaftskataster.

    Hinweis: Sie können auf die Anzeige verzichten, wenn Sie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen mit der Durchführung der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.

    Fristen

    Anzeige nach Errichtung

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes.

    Beispiel:

    Für ein typisches Wohnhaus betragen die Baukosten zwischen EUR 100.000 und EUR 400.000.

    Dafür müssen Sie bezahlen:

    • für die Aufnahme des Gebäudes: EUR 510,00 zuzüglich Umsatzsteuer
    • als Fortführungsgebühr 35 Prozent der Gebühr für die Gebäudeaufnahme: EUR 178,50

    Nähere Informationen entnehmen Sie dem Gebührenverzeichnis.

    Ergänzung für Landratsamt Ortenaukreis

    Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes.

    Beispiel:

    Für ein typisches Wohnhaus betragen die Baukosten zwischen EUR 100.000 und EUR 400.000.

    Dafür müssen Sie bezahlen:

    • für die Aufnahme des Gebäudes: EUR 510,00 zuzüglich Umsatzsteuer
    • als Fortführungsgebühr 35 Prozent der Gebühr für die Gebäudeaufnahme: EUR 178,50

    Nähere Informationen entnehmen Sie dem Gebührenverzeichnis.

    Hinweise

    keine

    Ergänzung für Landratsamt Ortenaukreis

    keine

    Rechtsgrundlage

    Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG)

    • § 5 Liegenschaftsvermessung
    • § 18 Pflichten

    Landesgebührengesetz (LGebG)

    Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Feststetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Gebührenverordnung MLW -GebVO MLW) vom 1. März 2024

    Freigabevermerk

    19.07.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Landratsamt Ortenaukreis

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    E-Mail stadt@haslach.de
    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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