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Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU beantragen

    Für die grenzüberschreitende Ausfuhr (Verbringung) von "grünen Abfällen" zur Verwertung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten Informationspflichten.

    Achtung: Wenn Sie "grüne Abfälle" in Nicht-EU-Länder ausführen möchten, sollten Sie sich direkt an die zuständige Behörde wenden. Lassen Sie sich dort über die geltenden Bestimmungen informieren.

    Für Abfälle der Gelben Abfallliste und alle anderen Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, muss immer ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Grüne Abfälle - Versandinformationen

    Zuständige Stelle

    • für die Dokumentation und Aufbewahrung des Entsorgungsvertrags und der Versandinformation: der Exporteur und der Empfänger der Abfälle beziehungsweise der Betreiber der Entsorgungsanlage
    • für die Mitführung der Versandinformation während des Transports: der Transporteur
    SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

    Hausanschrift

    Welfenstraße 15
    70736 Fellbach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 11) 95 19 61-0
    Fax (07 11) 95 19 61-28
    E-Mail zentrale@saa.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Abfälle sind

    • zur Verwertung bestimmt,
    • in der Grünen Abfallliste aufgeführt und
    • die Abfallmenge beträgt mehr als 20 Kilogramm.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen als Exporteur mit dem Empfänger der Abfälle einen Entsorgungsvertrag abschließen, der auch zur Rücknahme der Abfälle verpflichtet, falls die beabsichtigte Entsorgung nicht abgeschlossen werden kann oder die Verbringung illegal war.
    Den Vertrag müssen Sie Kontrollbehörden und der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH auf Nachfrage übermitteln.

    Zusätzlich muss die Person, die die Verbringung veranlasst, vor jedem Abfalltransport das Formular "Versandinformationen" ausfüllen. Dieses muss der Transporteur beim Transport der Abfälle mitführen.

    Bei der Übernahme der Abfälle unterschreibt der Empfänger beziehungsweise der Betreiber der Entsorgungsanlage das Formular und verwahrt es.
    Die Person, die die Verbringung veranlasst, erhält eine Kopie davon.

    Fristen

    Die Formulare und Kopien davon müssen alle Beteiligten drei Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen jederzeit vorlegen.

    Hinweis: Im Rahmen von Kontrollen und/oder Überwachungen können verschiedene Behörden, beispielsweise die zuständige Abfallrechtsbehörde oder die Polizei, die Vorlage der Dokumente verlangen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Entsorgungsvertrag zwischen Exporteur und Empfänger
    • ausgefülltes Formular "Versandinformationen"

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Hinweise

    Abfälle dürfen nur über bestimmte Zollstellen ein- und ausgeführt werden.
    Eine Liste aller infrage kommenden Zollstellen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

    Vertiefende Informationen

    • Grenzüberschreitende Abfallverbringung
    • Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den Konsolidierten Abfalllisten der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.
    • Das Umweltbundesamt bietet auf seinen Seiten Fragen und Antworten (FAQ) zu den Informationspflichten.

    Rechtsgrundlage

    Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung – VVA) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

    Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

    Freigabevermerk

    20.08.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail stadt@haslach.de
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    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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