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Wohnraumförderung - Förderung von selbst genutztem Wohneigentum beantragen

    Privatpersonen können im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung erhalten. Dies gilt für:

    • Neubau oder Erwerb neuen Wohnraums, der selbst genutzt wird,
    • Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung selbst genutzten Wohnraums,
    • Erwerb bestehenden Wohnraums (Gebrauchterwerb) zur Selbstnutzung einschließlich erwerbsnaher Modernisierungsmaßnahmen,
    • altersgerechter Umbau selbst genutzten Wohnraums (eigenständige sogenannte "Anpassungsförderung"; auch als zusätzliche Förderung möglich),
    • Ergänzungsförderung für nachträglich zum Haushalt hinzugekommene Kinder (Familienzuwachs)

    Eine zusätzliche Förderung ist insbesondere möglich bei:

    • ab dem Erreichen eines sogenannten Energiesparhauses
    • Herstellung von Barrierefreiheit des selbstgenutzten Wohnraums
    • baulichen Maßnahmen aufgrund schwerer Behinderung und speziellen Wohnbedürfnissen bzw. altersgerechtem Umbau des selbst genutzten Wohnraums.

    Die Förderung erfolgt durch zinsverbilligte Darlehen und durch Zuschüsse.

    Der geförderte Wohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zur Selbstnutzung zugunsten von Haushalten mit niedrigeren Einkommen gebunden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Anleitung für die Übermittlung von nachgeforderten Unterlagen
    • Merkblatt zur digitalen Einreichung von Anträgen der Wohnraumförderung
    • Wohneigentumsförderung

      Antrag auf Fördermittel aus dem Landeswohnraumförderungsprogramm 

    Zuständige Stelle

    • in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
    • in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes
    Wohnbauförderung [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-12 29
    Fax (07 81) 8 05-96 33

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Gefördert werden können
      • Ehepaare, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften (Paare) und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind sowie
      • schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen. Die Schwerbehinderung bestimmt sich nach dem Sozialgesetzbuch, wonach ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 erforderlich ist. Die speziellen Wohnbedürfnisse hinsichtlich des Grundrisses oder der Ausstattung müssen von der Schwerbehinderung herrühren.
      • Kinderlose Paare sowie Alleinstehende mit Kinderwunsch haben die Chance, im Falle eines später in den Haushalt hinzugekommenen Kindes eine Ergänzungsförderung zu erhalten.
    • Das Gesamtjahreseinkommen darf die für Ihren Haushalt maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten.
    • Ihr Haushalt darf nicht bereits über angemessenen eigenen Wohnraum verfügen.
    • Für die Förderung von Neubaumaßnahmen und die Förderung des Neuerwerbs muss die Voraussetzung des Neubaustandards Plus (ehemals Effizienzhaus-Standard KfW 55) erfüllt sein.
    • Bei geförderten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen Sie beachten, dass die verwendeten Bauteile den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen (zum Beispiel den Richtlinien zum U-Wert).
    • Es ist eine Eigenleistung erforderlich. Die Eigenleistung beträgt mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten des förderfähigen Vorhabens. Bei erstrangiger Absicherung des Darlehens beträgt die Eigenleistung mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle (Wohnraumförderungsstelle) beantragen. Die Antragstellung beim Landratsamt Ortenaukreis erfolgt digital. Bitte beachten Sie hierzu das "Merkblatt zur digitalen Einreichung von Anträgen der Wohnraumförderung", das bei dieser Dienstleistung hinterlegt ist. Die Antragsvordrucke erhalten Sie über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.

    Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0800/150-3030 (kostenlos aus dem deutschen Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und –provider; Mo. – Fr. 8.00 bis 16.30 Uhr) vor allem auch bei Finanzierungsfragen.

    Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung. Sie können mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko beginnen, wenn Ihnen der Eingang des vollständigen und prüffähigen, unterschriebenen Antrags von der zuständigen Stelle bestätigt wurde.

    Fristen

    Es besteht grundsätzlich keine Antragsfrist.

    Erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Vordruck 9010 auf der Homepage der L-Bank.

    Kosten

    Für die Beratung und Antragstellung fallen Kosten nach der Gebührenverordnung des Ortenaukreises an. Derzeit 261 EUR je Antrag.

     

    Hinweise

    Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Ein Rechtsanspruch kann erst durch eine Förderzusage der Bewilligungsstelle (L-Bank) begründet werden.

    Vertiefende Informationen

    • Informationen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Wohnraumförderungsprogramm Wohnungsbau BW 2022
    • Finanzierungsrechner um zu prüfen, ob Sie die Fördervorraussetzungen erfüllen

    Rechtsgrundlage

    • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Förderprogramm Wohnungsbau Baden-Württemberg 2022 (VwV-Wohnungsbau BW 2022 Neufassung 2025)
    • Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
    • Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz (DH-LWoFG)

    Freigabevermerk

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    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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