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Beschwerde bei Lärm- oder Geruchsemissionen von Gewerbebetrieben einreichen

    Sie wohnen in der Nähe von Industrie- oder Gewerbebetrieben und fühlen sich durch deren Schall- und Geruchsemissionen gestört?

    In solchen Fällen können Sie sich an die für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörden wenden. Dort erhalten Sie Informationen über die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Lärm oder Gerüchen und auch über Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation.

    Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg geregelt.

    Die zuständige Behörde ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde:

    • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
    • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

    Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

    Die Abteilungen 5 - Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen:

    • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
    • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
    • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
    • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

    vorhanden ist oder errichtet werden soll.

    Die Abteilung 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für:

    • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
    • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
    • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
    • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
    • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.
    Gewerbeaufsicht - Branchen 1 [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20
    77652 Offenburg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-98 41
    Fax (07 81) 8 05-96 46
    E-Mail gewerbeaufsicht@ortenaukreis.de
    Gewerbeaufsicht - Branchen 2 [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20
    77652 Offenburg
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    E-Mail gewerbeaufsicht@ortenaukreis.de
    Immissionsschutz, Abfallrecht, Lagerung wassergefährdender Stoffe [Landratsamt Ortenaukreis]

    Hausanschrift

    Badstraße 20
    77652 Offenburg
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    Kontakt

    Telefon (07 81) 8 05-98 41
    Fax (07 81) 8 05-96 46
    E-Mail gewerbeaufsicht@ortenaukreis.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    keine

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich an die zuständige Stelle.

    Machen Sie möglichst genaue Angaben zu folgenden Punkten:

    • Name des Betriebs
    • Zeit der Belästigung (zum Beispiel "Es ist gegen ... Uhr besonders laut.")
    • Art der Belästigung (zum Beispiel "Es riecht wie ...")

    Die zuständige Behörde prüft Ihre Beschwerde und veranlasst gegebenenfalls Maßnahmen gegenüber dem Verursacher zur Verbesserung.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    in den meisten Fällen: keine

    Hinweis: Entstehen bei den Ermittlungen mehr als geringfügige Kosten, kann die Behörde Verwaltungsgebühren erheben. Die Behörde informiert Sie darüber.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Einzelfall

    Hinweise

    Je genauer Ihre Beschreibung ist, desto einfacher und schneller kann die Behörde bei den jeweiligen Betrieben ermitteln beziehungsweise die Situation einschätzen.

    Vertiefende Informationen

    Homepage der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

    Rechtsgrundlage

    Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):

    • § 52 Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten

    Freigabevermerk

    06.07.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19

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