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Wahlhelfer werden

    Am Wahltag werden Wahlhelfer und Wahlhelferinnen im Wahllokal eingesetzt. Zu ihren Aufgaben als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl zählen beispielsweise:

    • Ausgabe der Stimmzettel
    • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
    • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
    • Mitarbeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses

    Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen

    • müssen ihr Amt unparteiisch wahrnehmen, zum Beispiel dürfen sie während ihrer Tätigkeit kein Zeichen sichtbar tragen, das auf ihre politische Überzeugung hinweist,
    • sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten schweigen und
    • dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

    Zuständige Stelle

    die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind

    Stadt Haslach im Kinzigtal

    Hausanschrift

    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (0 78 32) 7 06-0
    Fax (0 78 32) 7 06-1 19
    E-Mail stadt@haslach.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.

    Dies gilt nicht für Gemeindebedienstete, die bei der Landtagswahl und bei Kommunalwahlen zu Mitgliedern der Wahlvorstände berufen werden können. Nähere Informationen zur Wahlberechtigung finden Sie im Kapitel "Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)" bei der jeweiligen Wahlart.

    Verfahrensablauf

    Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bei Ihrer Gemeinde melden. Für Ihren Einsatz können Sie einen Wunschwahlbezirk angeben. Ob und in welchem Wahlbezirk Sie eingesetzt werden, entscheidet Ihre Gemeinde. Sie bezieht dabei Ihre Wünsche in die Entscheidung mit ein. Ein Einsatz als Wahlhelfer oder Wahlhelferin außerhalb Ihres eigenen Wahlbezirks ist möglich.

    Wenn sich nicht genügend Freiwillige, die die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wahlhelfer erfüllen, für eine Wahl melden, kann die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, Sie als Wahlhelfer oder Wahlhelferin berufen. Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Wahl eine Mitteilung über den Wahlbezirk sowie weitere Informationen zum genauen Ablauf am Wahltag.

    Als Wahlhelfer oder Wahlhelferin sind Sie ehrenamtlich tätig. Sie dürfen diese Tätigkeit nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Wichtige Gründe sind beispielsweise:

    • Sie sind 67 Jahre alt oder älter.
    • Sie können glaubhaft machen, dass die Fürsorge für Ihre Familie Ihnen die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert.
    • Sie können aufgrund einer Krankheit, einer Behinderung, aus dringenden beruflichen oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben.

    Hinweis: Aufgrund eines Gesetzes oder Tarifvertrages kann ein Recht auf Arbeitsfreistellung oder Sonderurlaub bestehen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Wahl bei Ihrem Arbeitgeber.

    Für die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin können Sie eine Entschädigung erhalten. Die Höhe der Entschädigung ist je nach Wahl und Gemeinde unterschiedlich. Sie besteht beispielsweise aus:

    • "Erfrischungsgeld" bei Bundestags-, Europa- und Landtagswahlen: mindestens 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes
    • Entschädigung nach der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit der jeweiligen Gemeinde bei Kommunalwahlen
    • Ersatz für Sachschäden, falls solche durch die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin entstehen

    Fristen

    Keine

    Erforderliche Unterlagen

    Bei Ablehnung der Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin aus wichtigen Gründen: Nachweise für diese Gründe wie beispielsweise ein ärztliches Attest

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Vor dem Wahltag kann eine Schulung stattfinden. Wahlhelfer und Wahlhelferinnen müssen am Wahltag schon vor Öffnung der Wahllokale im jeweiligen Wahllokal anwesend sein, um Vorbereitungen zu treffen.

    Während des Wahltages erfolgt die Anwesenheit in der Regel in Schichten.

    Nach Schließung der Wahllokale müssen alle Wahlhelfer und Wahlhelferinnen anwesend sein, bis alle Stimmen ausgezählt sind.

    Bei Kommunalwahlen kann auch noch am nachfolgenden Werktag ausgezählt werden.

    Rechtsgrundlage

    Bundeswahlgesetz

    • §§ 8 - 11 Wahlorgane

    Bundeswahlordnung

    • § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
    • § 9 Ehrenämter
    • § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

    Europawahlgesetz:

    • § 5 Wahlorgane

    Europawahlordnung

    • § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
    • § 9 Ehrenämter
    • § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

    Landtagswahlgesetz

    • §§ 10, 13 - 18 Wahlorgane

    Landeswahlordnung

    • §§ 3 - 9 Wahlorgane

    Kommunalwahlgesetz:

    • § 14 Wahlvorstände
    • § 15 Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände
    • § 39 Wahlkosten

    Kommunalwahlordnung

    • § 22 Wahlvorstände

    Gemeindeordnung (GemO)

    • §15 Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit
    • §16 Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit

    Freigabevermerk

    25.11.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

    Stadt Haslach im Kinzigtal

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    Stadt Haslach im Kinzigtal
    Am Marktplatz 1
    77716 Haslach im Kinzigtal
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